Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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des Zuges in Nothfällen oder auf den Bahnhöfen und bei Arbeitszügen findet diese Be- 
stimmung keine Amvendung, wenn die Geschwindigkeit 20 Minulen die Meile nicht 
übersteigk. 
Bei Zügen mit Lokomotiven an der Spitzee ist das Nachschieben zulässig: 
a) beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken; 
4)) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
g. 22. 
Mehr als 200 Achsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche Züge, in 
welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 150 Achsen stark sein. 
8. 23. 
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplammäßigen Zügen 
nur in Ausnahmefällen, bei Arbeikszügen und bei Güterzügen zwischen den Stationen und 
benachbarten gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahnhöfen dann gestattet, wenn die 
Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als höchstens 20 Minuten die Meile beträgt. 
5. 24. 
Kein Personenzug darf vor der im Fahrplau angegebenen Zeit von einer Station 
abfahren. 
Die Abfahrl darf nicht erfolgen, bevor alle Wagenthüren geschlossen sind und das 
für die Afeh bestimmte Signal gegeben ist. 
üge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in 
Stollonalsen sfolgen. Nöthigenfalls sind zu dem Behuf Signal-Zwischenstationen 
anzulegen. 
An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist dies zu 
signalisiren. 
§. 25. 
Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der BVahn überschritten 
werden darf, wird bei Steigungen von nicht über 1: 200 und Krümmungen von nicht 
weniger als 1000 Meter Radius: 
für Schnellzüge auf 5 Minuten, 
„ Personenzüge „ 1 "“ 
„ Güterzüge 9 
pro Meile festgesetzt; auf slärker geneigten rol-“ mehr' gekrümmten Strecken muß diese 
Geschwindigkeit angemessen verringert werden. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt 
erden 
b) beimn Uebergang über Drehbrücken; 
) wenn das Signal zum bangsamfahren gegeben wird.
	        
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