Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur 
Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. « 
5. 20. 
Vei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und zungelhre, sowie überhaupt 
bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, 
daß der Zug auf einer Länge von 150 Meter zum Stillstand gebracht werden kann. 
S. 27. 
Bei Kurier-, Schnell= und Extrazügen, bei denen die im §. 25 angegebene böchste 
Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem 
vorzugewais tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen: 
die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß 
sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind; 
) die im F. 13 vorgeschriebene Zahl der Bremsen um eine vermehrt sein; 
I) achträdrige Wagen sich nicht darin befinden. 
S. 28. 
Die Kurier- und Schuellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten 
Herrschasten haben Behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor 
den anderen Zügen. 
ingelne Wagen mit Eilgut, welche etwa in die Schnellzüge eingestellt werden 
möchten, danfen höchstens mit 2/2 der normalmäßigen Ladungofähigkeit belastet werden. 
§. 29. 
Die Beförderung von Gätern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden VBe- 
dingungen zulässig: 
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben von 
Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf 
den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, da 
die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten 
Geschwindigkeitsgrenzen bis zur nächsten Station wieder beseitigt werden wird; 
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahr- 
zeit nicht herbeiführen; 
e) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern 
e keiner Weise belästigt werden. 
8. 30. 
Wenun es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den 
Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung 
der Güterzüge eintreten. 
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