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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
X12.
(Ausgegeben den 25. Oktober 1870.)
32. Bekanntmachung vom 29. Soptenber 1870,
Zollerlaß für den von Hambur) ar oder Altona eingehenden Wein
Es wird andurch bekannt gemacht, daß nach einem Beschlusse des Bundeoraths des
deutschen Zollvereinb die Zulässigkeit den Zollerlasses von 20 Prozent für Wein
auch auf diejenigen Fälle ausgedehnt worden ist, in welchen — unter Erfüllung aller
übrigen einschlägigen Bedingungen — die Einfuhr des Weins von Hamkburg oder
Altona aus land= oder zerwet über kompetente Zollämter erfolgt.
Greiz, den 29. September 1
Fusma o gandesreyierug daselbst.
eusel.
Nlchter.
33. Bekanntmachung vom 12. Oktober 1
Abänderung der Bestimmungen über die Controle, Fein wicher Melasse
zur Branntwein-Bereitung gollfrei zuzulassen ist.
Die nachstehenden, von den Regierungen des Zollvereins beschiessenen Abänderungen
der Bestimmungen über die Controle, unter welcher Melasse zur Branntweinbereitung
zollfrei zuzulassen ist (Anlage A. zu Nr. 11 der Gesetzsammlung von 1869
werden bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Für die Denaturirung der Mclasse (Ziffer 2 de- estimunge) soll künftighin
ein Zusatz von 1 Prozent Englischer Schwefelsäure genn
2) Die Bestimmung unter Ziffer 5 erhält folgende vrränderte Fassung:
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