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Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der Melasse
zur Branntweinbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch spezielle Ueberwachung
des Branntweinbetriebs, Ueberzeugung zu nehmen und kann in solchen Fällen, in denen
die Kontrole über die Verwendung in anderer Weise zuverlässig ausgeübt werden kann,
von der Denaturirung der Melasse Abstand genommen werden.
Greiz, den 12. Oktober 1870.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Meufel.
Bruno Merz.
34. Regierungsverordnung vom 18. Oktober 1870,
die Ertheilung der Dispensationen von den bezüglich des Tanzhaltens
bestehenden gesetzlichen Vorschriften
betreffend.
Auf Hochsten Befehl Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht soll die Ertheilung der
Dispensation von den bezüglich des Tanzhaltens bestehenden geselichen Vorschriften,
welche in F. 10 der Negikucgverordung, die Einschränkung des Tanzhaltens betreffend,
vom 26. März 1852 ausschließlich der Durchlauchtigsten Landesherrschaft vorbehallen
worden ist, von jetzt ab auf das Landrathsamt und für den Bezirk des Justizamtes
Burgk auf leteres übergehen.
Es sind daher die Tanzdispensationsgesuche blünstii au die gedachten Behörden
zu richten und es wird die Bestimmung in §. 2 der obgedachten Verordnung
zufolge deren dergleichen Dispensationsgesuche Lanon acht Tage vor dem abzuhalten-
den Tanze anzubringen sind, aufgehoben.
Die zur Dispensationsertheilung ernach n Behörden haben ihre Entschließung
den Vechelligen durch Protokollextract eröffnen und die einschlagenden niedrigsten
Gebührensätze zu liquidiren. An den wür. Dispensationsfälle geordneten Tanzabgaben
wird nichts geändert.
Greiz, den 18. Oktober 1870.
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung daf.
Meusel.
Bruno Merz.