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Gesebsammlung
das Fürstenthum euß älterer Linie.
13.
(Ausgegeben den 6. December 1870.)
35. Gesetz vom 1. December 1870,
die Uebergangsbestimmungen bei Einführung des Strafgesetzbuchs
für den Norddeutschen Bund
belreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie, sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen mil Bezug auf F. 8 des Einführungsgeseues zun Strafgesetztuche für den
Norddeutschen Bund mit Zustimmung des r**- wie folgt
8.
Die Vorschriften des neuen —m sind auch auf die vor dem 1. Jannar
1871 begangenen strafbaren Handlungen anzuwenden, ausgenommen, wenn dieselben nach
dem ftihem Rechte gar nicht oder mit gelinderer Strafe zu ahnden gewesen wären.
ei i Vergleichung den älteren Rechts mit dem neuen gelten folgende Grundsäbe:
% soll in zweifelhaften Fällen angenommen werden, daß die nach dem Straf-
Lesehlnddh eintretende Strafe nicht härter ist, als die nach dem älteren Rechte.
) Die Luchthausstrase des älleren Rechte ist in gleicher Dauer der Zuchthaus-
strafe des neuen Rechts, die Arbeitshausstrafe des älteren Rechto der Gefängnißstrafe des
neuen Rechts in gleicher Dauer, die Gefängnißstrase des älteren Rechte den im Straf-
hesebuche vorkommenden Strafarten des Gefängnisses, der Jestungohaft und der Haft in
gleicher Dauer für gleichartig zu erachten. Die Geldstrafen, der Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, nach dem Bundesstrasgesezbuche gellen
als gleichartig mit Geldstrafen, Entziehung der slaatsbürgerlichen Rechte und Stellung
unter Polizeiaussicht des älteren Rechts.
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