117
sind, treten mit Ablauf von 10 Jahren von dem Tage an berechnet, an dem die Zucht-
hausstrase verbüßt, verjährt oder erlassen ist, in ihre bürgerlichen Ehrenrechte wieder ein.
8. 8.
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Januar 1871 begangenen
strafbaren Handlung oder rechtskräftig erkannten Strafe wird entweder ausschließlich nach
dem bisherigen Rechte eder ausschließlich such dem neuen Strafgesetzbuche beurtheilt, je
nachdem das eine oder das andere milder ist.
8. 9.
Bei straftaren Handlungen, welche mil Geldstrafe entweder allein, oder neben
anderen Strafen, oder wahlweise mit anderen Strafen bedroht sind, hat der auf die Geld-
strafe erkennende Rchten alsbald in dem Straferkenntnisse dem Verurtheilten eine 3 Mo-
nate nicht übersteigende Zahlungöfrifl zu bestimmen, unter der Androhung, daß im Falle
der Nichtbefolgung sofortige exekutivische Beitreibung der Geldstrase, für den Fall aber,
daß die Geldstrafe nicht beihmreiten gen selle, siatt derselben die Vollstreckung einer in
Gemäßheit der Vorschrif 1 4 d 29 des Str.-G.-Bch. nach Art und Zeit-
dauer zu bestimmenden siusn 1a 6 2 irn werde.
F. 10.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit 1. Jannar 1871 in RKraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Füörstlichen
Insiegel.
Greiz, den 1. December 1870.
(L. S) Heinrich RI.
Meusel.