5. Bekanntmachung,
vom 26. Februar 1870, die mlustellung von Zustellungs-Zeugnissen durch
e Bundeskonsuln
betreffend.
Nach F. 19 des Bundesgesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Organisation der
Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Vundeskonfuln, können die Let-
teren innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen
der Behörden eines Bundesstaates Zustellungen jeder Art bewirken. Die allgemeine
Dienst-Instruktion für die Bundesconsuln bestimmt hierzu, dah die Consuln der ersuchenden
Behörde ein schriftliches Zeugniß über die erfolgte Zustellung zu übersenden haben, für
dessen Augstellung sie nach der Position suh. b 3 des Provisorischen Gebührentarifs vom
März 1868 eine Gebühr von 2 Thlr. zu liquidiren befugt sind.
Um in denjenigen Jällen, in welchen die requirirende Behörde eines förmlichen Zu-
stellungd-Zeugnisses nicht bedarf, die Entstehung unnsthiger Kosten zu vermeiden, sind
sämmtliche Bundeskonfuln von dem Herrn Bundeskanzler angewiesen worden, auf den aus-
drücklichen Antrag der requirirenden Behörde von der Ausstellung des Zustellungs-Zeug-
nisses Abstand zu nehmen und sich auf die einfache schriftliche Benachrichtigung derselben
von der erfolgten Zustellung zu beschränken, für welche Mühwaltung besondere Gebühren
nicht erhoben werden dürfen.
Die hierländischen Behörden werden andurch angewiesen, bei Requisitionen an Bundes-
konfuln sich hiernach zu achten.
Greiz, den 26. Februar 1870.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst.
M. K . nze
Bruno Merz.