Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

5. Bekanntmachung, 
vom 26. Februar 1870, die mlustellung von Zustellungs-Zeugnissen durch 
e Bundeskonsuln 
betreffend. 
Nach F. 19 des Bundesgesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Organisation der 
Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Vundeskonfuln, können die Let- 
teren innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen 
der Behörden eines Bundesstaates Zustellungen jeder Art bewirken. Die allgemeine 
Dienst-Instruktion für die Bundesconsuln bestimmt hierzu, dah die Consuln der ersuchenden 
Behörde ein schriftliches Zeugniß über die erfolgte Zustellung zu übersenden haben, für 
dessen Augstellung sie nach der Position suh. b 3 des Provisorischen Gebührentarifs vom 
März 1868 eine Gebühr von 2 Thlr. zu liquidiren befugt sind. 
Um in denjenigen Jällen, in welchen die requirirende Behörde eines förmlichen Zu- 
stellungd-Zeugnisses nicht bedarf, die Entstehung unnsthiger Kosten zu vermeiden, sind 
sämmtliche Bundeskonfuln von dem Herrn Bundeskanzler angewiesen worden, auf den aus- 
drücklichen Antrag der requirirenden Behörde von der Ausstellung des Zustellungs-Zeug- 
nisses Abstand zu nehmen und sich auf die einfache schriftliche Benachrichtigung derselben 
von der erfolgten Zustellung zu beschränken, für welche Mühwaltung besondere Gebühren 
nicht erhoben werden dürfen. 
Die hierländischen Behörden werden andurch angewiesen, bei Requisitionen an Bundes- 
konfuln sich hiernach zu achten. 
Greiz, den 26. Februar 1870. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst. 
M. K . nze 
Bruno Merz.
	        
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