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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
14.
(Ausgegeben den 15. December 1870.)
38. Gesetz vom 9. December 1870,
die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern
betreffend.
Wir Geinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Vobenstein 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags:
Der Umfang dieses Gesebes ersirec a auj alle, natürliche oder künstliche, fließende
Gewässer und auf die als Anhänge solcher zu betrachtenden und damit in Verbindung
stehenden, oder durch Rstrretzienebemulen davon bei gewöhnlichem Wasserstande völlig
getreunten Wasseransammlungen.
Auf Teiche und andere stehende Gewässer, sowie auf die im Privatbesitze befind-
lichen Abzugs= und Verbindungsgräben solcher, leiden gegenwärtige Bestimmungen mit
Ausnahme der im Vererdnungswege zu erlassenden Vorschriften wegen des Verkaufo von
Fischen keine Anwendung.
S. 2.
Den Fischen sind im Sinne dieses Gesebes auch die Krebse gleich zu achten.
Die Fischerei in ftießenden Grwössern steht den Eigenthmmern des Fischwassers
resp. denjenigen zu, welche in Folge landesherrlicher Verleihungen oder von Privatrechts-
titeln hierzu berechtigt sind.
S. 4.
Die biherigen Gischereiberechtigungen bleiben unberührt.