Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Die Person dessen, dem die Vischkarte auegestellt worden ist, muß auf der letzteren, 
dem vollen Namen, Wohnorte und Stande nach, genau bezeichnet sein. Auch sin 
den Sischkarten die Grenzen derjenigen Gewässer, auf deren Befischung sie lauten, genau 
anzugeben. 
Auf mehr als ein Fischwasser darf eine Fischkarte in der Regel nicht und aus- 
nahmsweise nur dann lauten, wenn die mehreren Fischwässer, auf welche die Karte aus- 
estellt ist, unter sich unmittelbar zusammenhängen und der Aussteller der Karte in allen 
belresfenden Gewässern fischereiberechtigt ist. 
Die Ertheilung der Hischkarten hängt unter genauer Beobachtung der geseblichen 
Beschränkungen allein von dem freien Willen dessen ab, der zu ihrer Ausstellung 
befugt ist. 
F. 11 
Armenhausbewohnern und Aimosenpercipienten. ingleichen solchen Dersonen, welche 
innerhalb der lebtvergangenen 5 Jahre wegen Jagdfrevels, Feld-, Fischdiebstahls oder 
Zuwiderhandlungen gegen fischereipolizeiliche Verschriften bestraft worden sind, dürfen keine 
Fischkarten ausgestellt werden. 
F. 12. 
Die eigenmächtige Anlage von ständigen Vorrichtungen, welche den Zug der 
Fische sperren, ist Jederman, auch den Rischereiberechtigten, untersa 
er Besiter eines zu irgend welchem Zwecke in fließendem Wasser hergestellten 
Wehred ist verpflichtet, die Anlage von Leitern und Stiegen für den freien Zug der Fische 
zu dulden, sobald dieselben entweder im öffentlichen Interesse für wünschenswerth erachtet 
oder von oberhalb belegenen ichereiberechigten beansprucht werden. 
Lachswehre, Aalfänge, Vorichmuoe ## Abiperrung von Laichstellen, Arenhge, 
Reußennetze, Siellnetze, Körbe u. s. w. dürfen nur so angebracht werden, daß in 
Mitte mindestens ein - der Breite des Wasserlaufs, und zwar bis auf den Hr 
hinab, und offen b 
reits es ue Vorrichtungen dieser Art, welcher obiger Bestimmung nicht 
culsprehe sind innerhalb eines Jahres nach Erlaß dieses Gesebes entsprechend abzu- 
ändern. 
Vorrichtungen zur Fischerei, welche der Flößerei hinderlich oder Wasser= und Ufer- 
bauten gefährlich sind, müssen auf Verlangen ohne Anspruch auf Entschädigung beseitigt 
werden. 
8. 
Den zur Aubũbung der discherei Belchtigien ist gestattet, Fischoltern und Hisch- 
reiher zu fangen oder (ohne Benützung von Schießgewehren) zu tödten. Es find jedoch 
diese Thiere binnen 24 Stunden an den Jagdberechtigten abzuliefen. 
15. 
Das vollständige Absähagen oder Ublssen natürlicher oder künstlicher Wasserläufe 
behufs der Fischerei ist verb 
Zu anderen Jwechen krn ein Fischwasser nur nach wenigstens 24 eite vorher
	        
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