Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Ersolhge Venachrichtigung des Hischereiberechtigten vollständig abgeschlagen werden. Dasern 
jedoch Gefahr im Verzuge ist, genügt die vloh aber sofort zu bewirkende Anmeldung. 
An Sonn= und Feierlagen wäheSe 18 Gottesdienstes ist das Fischen verboten. 
Jedoch dürften die ausgelegten Reußen, Körbe und Grundangeln und die ausgespannten 
Sebnetze liegen bleiben. 
§. 17. 
Bei Ausübung der Fischerei ist verboten: 
Die Anwendung betäubender oder giftiger Köder, z. V. Krähenaugen, 
Kockelskörner, Hanf- und Mohnsaamen, Kalk u. s. w., 
sowie 
das Betäuben der Fische durch Shhäge unter dem Eise. 
Im Wege der Verordnung wird Sinähheue 
1) welche Fische mit Rücksicht auf deren Maß und Gewicht nicht gefangen werden 
dürfen, 
2) zu welchen Jahreszeiten der Fang der verschiedenen Fischgattungen verboten ist, 
3) welche Arten von Netzen, Geräthen und sonstigen Vorrichtungen zum Fischfange 
untersagt sind. 
Gelangen Sische, deren Faug mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht überhaupt, 
d Fische, deren Fang zu einer gewissen Zeit verboten ist, in die Gewalt des Fischers, 
sind dieselben sofort wieder ins Wasser zn eben. 
ist verboten, in Fischwasser i#lbiintgänge oder andere Stoffe von solcher 
ussgetoen und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, 
daß dadurch die Fische beschädigt werden können. 
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann das 
Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in Fischwasser unter Anordnung der geeigneten 
Maßregeln, welche den möglichen Schaden für Fische auf das thunlich kleinste Maß 
beschränken, von dem Fürstlchen bundrathamte, Bestaltel werden 
Der Aufkauf und Verkauf von Sunu des Fischfanges im Umherziehen ist 
nur solchen Personen gestattet, welche sich im Besitze eines Legitimationsscheines befinden. 
(5. 58 der Gewerbeordnung für den Norddeusschen Bund.) 
Zuwiderhandlungen gegen die ##iichlingen in den §5. 9 und 16, sowie die 
nach F. 18 erlassenen Vorschriften sind mit Geld bis zu 5 Thlrn. oder entsprechender 
Haft, sowie mit Confiskation der seilgebotenen oder erkauften Fische, 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den 85. 12, 13, 17 und 19 
mit Geld bis zu 50 Thlr. oder entsprechender Hafl zu bestrafen. 
In Wiederholungofällen und beim Rückfall kann das Sßin bis auf das Doppelte 
des angegebenen Maximums erhöht werden.
	        
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