Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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S. 6. 
Wenn die Anzeige beschlossen wird. jedenfalls aber im drikten Versäumnißfalle, 
ist durch die Lotalschulinspektion das, vom Schulvorstande mitzuuntekzeichnende Verzeichniß 
spätestens 8 Tage nach Ablauf des Monato bei dem betreffenden Justizamte einzureichen, 
welches die Eltern oder -- unter entsprechender Verwarnung im ersten Falle mit 
einer Geldbuße von 10 Sgr. bis 1 Thlr., im Rückfalle mit erhöhter Geldstrafe oder 
entsprechender Haft zu belegen hat. Auch die erste Geldstrafe ist, sofern sie binnen Mo- 
natsfrist nicht bezahlt wird, in Haft zu verwandeln 
Die erkannten Strafgelder fließen r die Schulkasse der betreffenden Gemeinde. 
S. 7. 
Kinder, die ohne Willen und Vorwissen der Eltern rc. die Schule versäumen, 
sind von dem Schulvorstande mit durch den Schuldiener zu vollziehende, den Eltern 
vorher anzuzeigende Strafen zu belegen. 
ie dieser Verordnung etwa entgegenstehenden Bestimmungen der allgemeinen 
Instruktion für die Lokalschulinspektoren vom 16. Jannar 1847 treten außer Kraft. 
Greiz, den 12. December 1870. 
Fürstlich Reuß. Pl. Consistorinm das. 
Meufel. 
Giune Men. 
  
41. Verordnung vom 13. December 1870, 
die Bewirthschaftung der Holzgrundstücke und den Holzabtrieb 
belreffend. 
Um die Beslimmungen des Mandats vom 1. März 1773, wegen abzustellender 
Verwüstung der Hözer, mit den in der Neuzeit zur Geltung gekommenen Grundsätzen 
über Forstwirthschaft in Einklang zu bringen, wird, zugleich in Berücksichtigung der von 
den hiesigen Grundbesihern ausgesprochenen Münsche, über die Bewirthschaftung der 
Holzgrundstücke, sowie den Holzabtrieb mit Höchster Genehmigung hiermit das Folgende 
verordnet: 
1. 
Die Bewirthschaftung der bei der Bonitirung als „verfügbare“ befundene und
	        
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