Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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bezeichnete Holzgrundstücke wird vom 1. Jannar 1872 an völlig freigegeben und hört 
bezüglich ihrer von diesem Zeitpunkte an nu lehördliche Controle und Einwirkung auf. 
Auch rücksichtlich der nicht als ee ngbar bezeichneten ———— bedarf es 
zum Abtrieb des Holzes keiner polizeilichen Exlaubniß, mehr. (es wird jedoch die Wieder- 
bepflanzung des Ju. Grundstücks mit Holz oder Gebüsch nach stätesten8 3 Jahren dem 
Brsier streng zur Pflicht gemacht und bewendet cs bezüglich dieser Grundstücke unbedingt 
bei dem bestehenden Verbote des Mocharrene. 
Das Verfahren aulangend, so werter vom Fürstlichen Katasterbureau den betres- 
fenden Holzgrunrbesitzern die frei verfügbaren Hölzer derselben in schriftlicher Mittheilung 
genau bezeichuct. 
1. 
Wer ein dergleichen Holzgrundstück ganz orer zum Theil abtreibt, ist verpflichtet, 
auf Erfordern der mit der Controlirung der Wiederlepflanzung beauftragten Gensd'armen, 
Ortsrichter 2c. sich durch Vorz eigung des sub 3 gedachten Verzeichniste über die Quali-- 
tät des qu. Holzgrundstückes als eines „verfügbaren“ auszuweise 
Aus deefaltsigen Antrag erhält jeder Besitzer eincs setcen Grundstücled vom Fürst- 
lichen Katasterburcau eine besondere Bescheinigung darüber, daß das betreffende Grundstick 
zu den versügbaren gehöre, unentgestlich jiaestell. 
Wer ein nicht als verfügbar btzeichneies Holzgrundstück ganz oder zum Theil ab- 
treiben will, hat unter genane# Bezeichnung desselben und unter Angabe der Zeit des 
Abtriebs vor Beginn desselben dem Fürstlichen Landrathsamte schrisftliche Anzeige zu erstatten 
und erbält einen Anmeldeschein unentgeltlich zugestellt, welchen er auf Erfordern dem 
Genod'armen 2c. vorzuzeigen hat. 
6. 
Dags Fürstliche Landratheamt hat am Jahresschluß das Verzeichniß der — 
deten Holzabtriebe den betreffenden Gensd'armen und den Ortsrichtern Behufs Contro- 
lirung der geschehenen Anmeldungen und zur Ueberwachung der Wiererarstanyung der 
algetriebenen cher innerhalb der nächsten drei Jahre zugustellen. 
Zuwiderbandiungen gegen die Voerschristen des §. 5 werden mit Ordnungestrafen 
vou l bis 10 Thir. bestrast. Zur Befolgung der Verschriit des F. 2 sind die Bethriligten 
unter Androhung von Geldstrafe bis zu 100 Thlr. anzuhalten. Bei Unterlassung der 
Wiederanpflanzung innerhalb einer anderweit gesiellten Frist kann die Bepflanzung auf 
Kosten des Besihers durch die Behörde verfügt werden. 
Greiz, am 8. December 1870. 
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Meusel. 
Brune Mor. 
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