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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
15.
(Ausgegeben den 31. December 1870.)
43. Gesetz
zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten
vom 29. December 1870.
Wir Heinrich der Iwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
haben in Aubetracht, daß zufolge des mit dem 1. Jannar 1871 in Kraft tretenden Straf-
gesebbuchs für den Norddeutschen Bund und des Einführungsgesetzes dazu das Geseh
zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 27. No-
vember 1861 verschiedene Abänderungen erleidet, das besagte Landesgesetz einer Umarbei-
tung unterziehen lassen und verordnen mit Zustimmung des Landtags Jolgendes:
Das Gesetz zum Schutze der Holzungen, Vaunnpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten
vom 27. November 1861 ist aufgehoben.
An dessen Stielle treten die nachstehenden Bestimmungen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Verpslichtung zu dem Schadenersatze.
Jede widerrechtliche Stiftung eines Schadens in Holzungen und Baumpflanzungen,
an einzelnstehenden Bäumen, ingleichen auf Wiesen, Feldern und in Gärten, verpflichtet
den Urheber, es möge ihm nun Absicht oder bloß Fahrlässigleit zur Last fallen, zum
vollen Ersatze des Schadens. Von mehreren Theilnehmern haftet jeder für das Ganze
des Schadens, vorbehältlich der ihm nach den Umständen elwa zustehenden Regreß. An-
sprüche an die anderen Theilnehmer.
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