44. Bekanntmachung vom 29. December 1870,
die Anwendung der Eisenacher Convention auf geisteskranke Personen
betreffend.
Nachdem sämmtliche, bei der Eisenacher Convention vom 11. Juli 1853 betheiligte
nord- und süddeutsche Regierungen sich gleich der Königlich Preußischen und der Kaiserlich
Oesterreichischen Regierung mit der Anwendung dieser Convention auf geisteskranke Per-
sonen einverstanden erklärt haben, so daß hiernach eine volle Reciprocität allseitig gesichert
erscheint, wird solches andurch zur Nachachtung bekaunt gemacht.
Greiz, den 29. December 1870.
Firrstlich Reuß. Pl. Laudesregierung daf.
Meufel.
Druno Men.
45. Verordnung vom 30. December 1870,
die Einführung der allgemeinen Grundsteuer
betreffend.
Zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 2. Mai 1857, die neue Regulirung
der Grundsteuer betreffend, verordnen Wir mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung wie
folgt:
Vom 1. Jannar 1871 an wird die allgemeine Grundsteuer in Gemäßheit des
vorgedachten Gesetzes und der dazu erlassenen Nachträge und Verordnungen entrichtet.
Mit diesem Zeilpunkte kommen die bisherigen Landes= und Kammersteuern, sowie
die Contribution vom steuerfreien Gute in Wegsall, ebenso diejenigen Beiträge, welche
von abgespaltenen Grundstücken zu Abgaben der gedachten Art in das Stammgut bisher
zu entrichten waren. Die Besiger der Trennstücke haben die auf letztere entfallende
Grundstener unmittelbar an die Steuereinnehmer zu zahlen.
Die Zahl der von jeder Stenereinheit zu entrichtenden Piennige und die Termine
zu deren Entrichtlung werden durch Auaschreiben bestimmt.
Greiz, den 30. December 1870.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst.
Meusel.
Bruno Men.
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