Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

Gesebsammlung 
das Fürstenthum euß älterer Linie. 
W 3. 
Glusgegeben den 14. Mai 1870) 
6. Gesetz vom 7. Mai 1870, 
die Gleichstellung der Schuldverschreibungen des Norddeutschen Bundes mit 
den inländischen Staatspapieren 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonveräuer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung des Landtags wie folgt: 
Die auf Grund eines verfassungsmäßig erlassenen Bundegesetzes ausgefertigten 
Schuldrerschreibungen des Norddeutschen Bundes können in gleicher Weise wie die inlän- 
dischen Slaatspapiere zur Anlegung von Mündelgeldern, von Baarschaften der Kirchen- 
ararien und anderer geistlicher und milder Stiftungen, sowie von Depositalbeständen, 
nicht minder zur Bestellung von Dienstkantionen verwendel werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gese# Höchstrigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Jnsiegel bedrucken lassen. 
Greiz, den 7. Mai 1870. 
(L. S.) Heinrich IXI. 
M. Kunze 
i. B. 
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