Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(130 ) 
Derselbe Stempel befindet sich auf der Rückseite der zu den Pfandbriefen gehörigen 
Zinsleisten. 
Die Kündigung wird durch Aufdrückung des Zahlungsstempels auf den zur Zeit zur 
Rückzahlung laufenden Zinsschein bemerkt; daher bei Einsendungen Behufs der Kündigung 
nur die Zinsscheine eingesendet zu werden brauchen. Alle Zusendungen sind zu frankiren, 
widrigenfalls der Portobetrag durch Postvorschuß bei der Rücksendung erhoben wird. 
Nüchhiung #16. Alle Einzahlungen zur Bank werden, soweit es die baaren Cassenbestände ge- 
Kündigung. statten, gegen eine 4 Procent für jeden Monat der früheren Rückzahlung betragende Provi- 
sion, zu jeder Zeit zurückgewährt. 
Wiedereinsetz— 8 17. Gegen den Eintritt der in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile findet 
ung in den · » 
vorigen Stand. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Statt. 
daufender Ee- §#18. Die Bank wird auf Verlangen mit den in der Oberlausitz bestehenden städtischen 
icen les oder Landgemeinde-Sparcassen in Ab= und Zurechnung treten, indem sie jeder derselben ein 
Landgemeinde= besonderes Conto für zu leistende Einzahlungen eröffnet. 
Sparcassen. Die Bedingungen wegen Verzinsung und Rückzahlung solcher Einlagen hängen in jedem 
einzelnen Falle von besonderer Uebereinkunft mit dem Directorium ab. 
Iweiginar- §#19. Die Errichtung von Zweigsparbanken bleibt dem Beschlusse der Stände des 
Landkreises vorbehalten und kann nur mit Genehmigung der Regierung erfolgen. 
Budissin, am 9ten April 1850. 
Die Stände des Landkreises des Königlich Sächsischen 
Markgrafthums Oberlausitz 
durch: 
Heinrich Erdmann August von Thielau. 
Beilage B. 
  
Leihbankordunung. 
Besimmung § J. Die Bank ist nächst ver Beschaffung der Gelder zu Deckung des Bedürfnisses des 
der Feihbank. Grundbesitzes nach Capital dazu bestimmt, dem gewerbtreibenden Publicum Vorschüsse gegen 
Verpfändung von Hypothekenforderungen, Staats= und andern öffentlichen Creditpapieren 
(Effecten) zu gewähren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.