Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

46. Patent, 
die im Jahre 1871 zu entrichtenden Landesabgaben 
betreffend. 
Höchstlandesherrlicher Gntshsießung zufolge sollen mit hierzu erklärter Zustimmung 
des Landtags im Jahre 1871 von der nach der Verordnung vom 30. dieses Monats 
in Gemäßheit des Gesetzes u#e 9. Mai 1857 zu erhebenden allgemeinen Grundsteuer 
sechs Pfennige auf die Steuereinheit 
die Einkommenstener nach aaura des Gesetzes vom 8. August dieses Jahres 
erhoben werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen geselichen Be- 
stimmungen. 
Indem dies zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hetsstellen und Einnehmer zur 
allgemeinen Keuntniß gebracht wird, werden für die mit 1 Pfennig terminlich zu ent- 
richtenden Grundsteuer folgende Termine sestgeseht: 
der Februar, 
„ 15. April, 
„ 15. Juni, 
„ 15. August, 
„ 16. Ockober, 
15 ecember. 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit noch 
vorbehalten. 
Greiz, den 31. December 1870. 
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung daf. 
Meusfel. 
Brune Merz.
	        
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