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48. Regierungsverordnung vom 31. December 1870,
die Vollstreckung erkannter Freiheitsstrafen
belreflend. »
Mit Rücksicht auf das am 1. Januar k. J. bevorstehende Inkrafttreten des Straf-
gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund wird über die Vollstreckung erkannter Freiheits-
strafen mit Höchster Genehmigung andurch das Folgende verordnet:
1.
Zuchthausstrase wird ohne Unterschied, ob sie vor oder nach dem 1. Jannar 1671
erkannt ist, bis auf Weiteres in der Gerreltianganftalt zu Zeitz forlverbüßt.
In derselben Anstalt werden auch die vor dem 1. Januar 1671 erkannten Arbelts-
hausstrafen weiter vollstreckt.
3.
Gefängnißstrafe von drei Monaten oder längerer Dauer und, wenn der Verurtheilte
in der Gefangenenanstalt beschästigt zu werden verlangt, von weuigstens vier Wochen, wird
bis auf Weiteres in der Correclionganstalt zu Zeiy, gleiche Strase von kürzerer Dauer
aber in den Gefängnissen des Kreisgerichts und der Einzelgerichte vollstreckt.
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Die Haft wird in den Gefängnissen der Einzelgerichte vollzogen.
5.
Erkaunte Festungshaft wird in einer von Fürstlicher Landesregierung im Einzeluen Falle
zu bestimmenden Festung oder in andern breignelen Räumlichkeilen vollzogen
Die nach den 5§. 57 und 56 des Vundestrafgesehbuchs an jugendlichen Personen
zu vollstreckenden Gefängnißftrafen und Detentionen werden — sofern sie in ihrer Dauer
vier Wochen übersteigen — in der Gorrertionsauftat zu Zeihh, im Uebrigen aber in dem
Kreisgerichts= und den Justizamts-Gefängnissen vollgogen.
Für die Vollstreckung dieser Freiheitestrasen sind besondere, voen dem Gewahrsam der
übrigen Strafgesangenen getreunte Räume zu bestimmen, und ist die Strafe solcher jugend-
licher Verurtheilter, soweit thunlich und nach §. 22 des Bundcastrafgesetzbuchs zulässig,
in Einzelhaft zu vollziehen.
4.
Gegenwärtige Verordnung tritt mil dem 1. Jannar 1871 in Wirksamkeit.
Greiz, am 31. December 1870.
Furstlich Reuß-Plavische, Landesregierung das.
Meusel.
Bruno Mt