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Gesetssammlung
das Fürstenthum —8 älterer Linie.
(Ausgegeben den 10. 16. 1871.)
49. Landta gsabschied
für den ordentlichen Landtag vom Jahre 1870.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie soneräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
urkunden und sügen hiermit zu wissen:
Nach dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe des 8. 78 der Verfaffungöurkunde
mufemmenbernsenen zweiten erdentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusicherung in
der Verfassungsurkunde entsprechend, dem vandtage Unsere Entschließungen bezüglich der
staltgefundenen Berathungen in Felgendem:
Was
1. die Vorlagen an den vandtag
anlangt, so sind dieselben 8 rite Theil
A. als erledigt zu erachten
und zwar
u. durch den in Uebereinstimmung mit den Grklärungen und Anträgen des Land-
tags erfolgten Erlaß der betreffenden Gesetze.
Dies ist namentlich gescheben bezüglich
1I) der Gleichstellung der Schuldverschreibungen des Mertheuieen Bundes mit
den inländischen Slaatopapieren durch das Gesetz vem 7. Mai 1870,
2) der Altersgrenze für die Zulässigkeit der Ableistung von eensucchen Eiden
durch das Geset vom 9. desselben Monats,
3) der Ablösung gewisser bei Besihveränderungen vorkommenden Gefälle durch den
unterm 10. dess. Mis. erlassenen Nachtrag zu dem Gesetze vom 11. März 1357,
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