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Landlage jedeemal die Landrolassenrechmungen auf das 3. Jahr der voraus.
gegangenen und auf die 2 ersten Jahre der laufenden Finanzperiode zur
Prüfung zugehen,
3) in Betreff des Etals über die 2 ssaldung der Verwaltungs- und Justizbeamlen
durch die Resolution vom 29. d. M
. durch Entgegennahme der he des Landtags:
1) in Betreff der nachträglich ertheilten Zustimmung zu den auf Grund §. 67
der Verfassungsurkunde erlassenen provisorischen Verordnungen
a) vom 12. Mai 1869, die gegenseitige Verwendung der Beamten der zum
Vtzirle des gemeinschaftlichen ppellatienegerichie in Eisenach gehörigen
Staaten in Strassachen betreffend,
b) vom 27. September 1869, die Ausführung der Gewerbeordnung für den
Norddeutschen Bund beir.,
c) vom 2. August 1870, zu dem für das Gebiet des Norddeutschen Bundes
in Geltung getretenen Königlich Prenßischen Gesetze, die Unterstützung
der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve= und Land-
wehrmannschaften betreffend,
4) vom 6. August 1870, zu dem für das Gebiet des Norddeutschen Bundes
in Geltung getretenen Abih Preußischen Gesetze wegen der Kriegs-
leistungen und deren Vergütun
2) in Betreff der zur Prüfung iengeichien bandeskassenrechnungen auf die Jahre
1867, 1868, 1869, rücksichtlich deren, im Einrerständnisse mit dem Landtage,
dem Rechnungefährer auf Grund des F. 71 der Verfassungsurkunde Justi-
fikation ertheilt worden ist,
3) in Betreff der Deckung elwaigen außerordentlichen Bedarfs für Kriegszwecke
oder an die Vundeasaßt zu leistende Vorauszahlung. Ueber die hiezu auf-
zunehmenden Beträge wird, sofern von der ertheilten Ermächtigung Gebrauch
zu machen, besondere Nechmung geführt werden,
4) in Vetreff der Bildung eines Nemunerationsfonds für Steucraufsichtsbeamte
durch einen Theil der in Jollcontraventionssachen eingehenden Strafgelder und
Confiskate,
5) in Vhel der Ablösung gewisser Entschädigungsrenten für weggefallene
Intra
6) in gaa, der leeterbrückung des Saaleflusses umweit Burgk,
d. durch die im Hinblick auf die neuesten Beschlüsse des Bundesraths und
des Reichstags e Zurückziehung des Gesetzentwurfs, das Vereins-
und Versammlungerecht betreffend.
B. Vorlagen an den Landtag, rostbtuich deren es Unserer
Entschließung noch bed
1) Die Gemeindeordnung für das hiesige Aanann,
2) das Gesetz, die Bildung eines Landesausschuffes betreffend,