Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Dem weiteren Antrage auf Berücksichtigung eines etwaigen Gesuchs der Gemeinde 
Hohndorf um Eaducirung der in Betreff des Beschwerdegegenstands erwachsenen behörd- 
lichen Gebühren (ausschließlich der Taxatienskosten) sind Wir nicht abgeneigt, eintretenden 
Falls Bolge: zu geben. 
3) Die bei Berathung einer Petition verschiedener Landgemeinden wegen Abänderung 
der für die Ablösung der Laudemialpflicht geltenden gesetzlichen Vorschristen, von dem 
Landlage gestellten Anträge 
#. bezüglich der Lehnsablösungs-Gesetzgebung, namentlich in Hinsicht auf Gesammt- 
Ablösung, Taxation der landwirkhschaftlichen Nebengebäude und der zu gebun- 
denen Gütern gehörigen Grundstücke, Eroͤrterungen anzustellen, 
Hinmittelst die Laudemialberechtigten in geeigneter Weise zu disponiren, von 
Provokation auf Ablõsung bis zum Eintritte günstigerer Zustände ab- 
zusehen, 
ingleichen 
4) die vom Landtage zur Berücksichtigung psoblene Pelition des hiesigen Stadt- 
ralhs, den Erlaß eines Schulgesetzes betreffend, u 
5) die ebenfalls zur Berücksichtigung Wr Petition Trommers in Fraureuth 
und Genossen, den Gruh eines sogen. Dissidentengesetzes betreffend, werden von Uns in 
Erwägung gezogen . 
Zu dessen Verenueg haben Wir gegemwärtigen, in das Gesetzblatt aufzunehmenden 
Landtagsabschied 
auefertigen lassen und nach Beidruckung Unsers Fürstlichen Insiegels Höchsteigenhändig 
unterschrieben. 
Greiz, den 31. December 1370. 
(L. S.) Heinrich IXIXI. 
Meusel. 
  
50. Bekanntmachung, 
die Abänderungen der Arzneitaxe für das Jahr 1871 
betreffend. 
In Verscsichligung der in den Einkanfspreisen mehrerer Droguen eingetretenen 
Aenderungen hat eine Revision der auch für die hierländischen Apotheker maßgebenden
	        
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