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Dem weiteren Antrage auf Berücksichtigung eines etwaigen Gesuchs der Gemeinde
Hohndorf um Eaducirung der in Betreff des Beschwerdegegenstands erwachsenen behörd-
lichen Gebühren (ausschließlich der Taxatienskosten) sind Wir nicht abgeneigt, eintretenden
Falls Bolge: zu geben.
3) Die bei Berathung einer Petition verschiedener Landgemeinden wegen Abänderung
der für die Ablösung der Laudemialpflicht geltenden gesetzlichen Vorschristen, von dem
Landlage gestellten Anträge
#. bezüglich der Lehnsablösungs-Gesetzgebung, namentlich in Hinsicht auf Gesammt-
Ablösung, Taxation der landwirkhschaftlichen Nebengebäude und der zu gebun-
denen Gütern gehörigen Grundstücke, Eroͤrterungen anzustellen,
Hinmittelst die Laudemialberechtigten in geeigneter Weise zu disponiren, von
Provokation auf Ablõsung bis zum Eintritte günstigerer Zustände ab-
zusehen,
ingleichen
4) die vom Landtage zur Berücksichtigung psoblene Pelition des hiesigen Stadt-
ralhs, den Erlaß eines Schulgesetzes betreffend, u
5) die ebenfalls zur Berücksichtigung Wr Petition Trommers in Fraureuth
und Genossen, den Gruh eines sogen. Dissidentengesetzes betreffend, werden von Uns in
Erwägung gezogen .
Zu dessen Verenueg haben Wir gegemwärtigen, in das Gesetzblatt aufzunehmenden
Landtagsabschied
auefertigen lassen und nach Beidruckung Unsers Fürstlichen Insiegels Höchsteigenhändig
unterschrieben.
Greiz, den 31. December 1370.
(L. S.) Heinrich IXIXI.
Meusel.
50. Bekanntmachung,
die Abänderungen der Arzneitaxe für das Jahr 1871
betreffend.
In Verscsichligung der in den Einkanfspreisen mehrerer Droguen eingetretenen
Aenderungen hat eine Revision der auch für die hierländischen Apotheker maßgebenden