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Bei Ablösung der Laudemialpflicht von den vormals den Königlich Sächfischen
Aemtern Mildenfurth und Weida, jen Unserm Justigamte Greiz II leburührigen Grund.
besitungen, welche bei Tausch und -# mit gewissen Einschränkungen — in Erbsällen die
vehnwaare nicht zu entrichten haben, sind auf das Jahrhunderl drei zur Lebngeldentrich-
tung verpflichtende Besibreränderungsfälle auzunehmen und bei Ermittelung der Ablösungs-
rente in Ansatz zu bringen.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches
Insiegel beifügen lassen.
Greiz, den 10. Mai 1870.
(L. S.) Heinrich XXI.
M. Kunze
i. V.
9. Gesetz vom 11. Mai, 1870
die Umzugskosten der Civilstaatsdiener
beleeffend.
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden ülterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
haben für nöthig erachtet, in Betreff der an Givilstaatsdiener bei nicht nachgesuchter
Versehung au einen anderen Ort zu gewährenden Vergütung der Umzugskosten mit
Zustimmung des Landtags Folgendes zu verordnen:
8. 1.
Ein Anspruch auf Vergutung der Umzugskosten bei nicht nachgesuchter Versetzung
an einen anderen Ort steht zu allen in unmittelbarem Staatsdienst angestellten Dienern,
ingleichen denjenigen zur Diepositien gestellten Beamten, welche reaktivirt und zu Stellen
außerhalb ibres bisherigen Wohnortes bernsen werden.
Ausgeschlossen von diesem Auspruch sin
#) die noch in den Voroewinn)stanten stehenden,