Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

Art. 10. 
Von jeder im hiesigen Fürstenthnm erscheinenden, nicht rein wissenschaftlichen, 
artistischen oder technischen Zeitschrift ist durch den Redakteur eder. wenn dieser im 
Auslande wohnt, durch 8 inländischen Drucker oder Verleger, ein Freier ein- 
schließlich aller Extrablätter — an die Staatsanwaltschaft mit derfelten Meschleunign 
abzugeben, mit welcher die erste Ausgabe an die Abonnenten oder sonst erfolgt. In den 
Justizamtsbezirken, für welche ein Vertreter der Staalsanwaltschaft bestellt ist, erfolgt die 
Abgabe durch dessen Vermittelung. 
Art. 11. 
Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere als literarische Anzeigen gegen 
Insertionsgebühren aufnehmen, sind verpflichtet, die ihnen von einer oͤffentlichen Behoͤrde 
mitgetheilten Bekanntmachungen gegen die gewöhnlichen Inserlionsgebühren in einer der 
beiden nächsten Nummern der Zeitschrift aufzunehmen. 
Art. 12 
Die Herausgeber von Zeitschriften sind verpflichtet, von Behörden und Privatpersonen 
Enigegnungen gegen die auf diese Bezug habenden Artikel derfelben Zeitschrift in der 
nächsten, nach Eingang der (entgegnung zum Abdruck gelangenden Nummer dieser Zeil- 
schrist, ohne alle Bemerkungen und Zusätze in dem Falle aufzunehmen, daß die Entgegnung 
die Berichtigung einer thatsächlichen Acußerung enthält. Für deren Abdruck, welcher mil 
gleichen Vettern, wie der Druck des zu berichtigenden Artikelc, und in derselben Abtheilung 
des Blattes, an welcher der zu berichtigende Artikel gestanden hat, zu bewirken ist, dürfen 
Insertionsgebühren nach dem bei der betreffenden Zeitschrift angenommenen Sate nur 
insoweit verlangt werden, als die Berichtigung den doppelten Raum des zu berichtigenden 
Artikels übersteigt. 
Art. 13. 
Oeffentliche Versammlungen und Aufforderungen zur Deckung wegen Preßvergehen 
zuerkannter Geldslrafen oder deshalb erwachsener Kosten sind verboten. Das bereits ge- 
sammelte Geld fällt der Armenkasse des Ortes der Betretung zu. 
Art. 14. 
1) Ankündigungen gesetzlich erlanbter Versammlungen, Wahlbekanntmachungen, sofern 
sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und den Namen des oder der zu 
wählenden Kandidaten enthalten, sowie Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über ge- 
stehlene, verlorene und gesundene Sachen, über Verkäuse, Vermiethungen und sonstige 
Nachrichten für den gewerblichen Verkehr dürfen ohne vorherige Anzeige an den im Voraus 
bestimmten Orten und, was die Verkäufe oder Vermiethungen von Grundstücken und ge-
	        
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