Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Jag auf alle Exemplare erkannt werden, welche mit Beschlag belegt (Art. 27, 28) in 
dem Besitze des Verfassers, Redakteurs, Herausgebers, Verlegers, Commissionairs, Buch- 
händlers, Druckers, oder solcher Privatpersonen sich befinden, Lie sie nicht lediglich zum 
eigenen (Gehranch an sich gebracht haben. 
ge Vernichtung ist soweit wie möglich auf den strafbaren Theil der Druckschrift zu 
beschide. Ebenso hat das Straferkenntniß einer Wiederholung des Abdrucks des für 
strafbar erklärten Inhalts durch entsprechende Verfügung über die zur Herstellung ge- 
brauchten Platten oder Formen entgegen zu wirken. 
Art. 21. 
Die Personen, welche zum Erscheinen beziehungsweise Verbreiten einer strafbaren 
Druckschrift Wicgewien haben, sind in folgender Ordnung verantwortlich: 
Verfasser, insofern mit dessen Wissen und Willen Druck und Herausgabe 
* ind, 
2) der Herausgeber, 
3) der Verleger, oder wenn dieser sein Geschäft nicht selbst betreibt, sein Ge- 
Shäteführer oder der Commissionär, 
4) der Druck 
5) der Bs sofern er Kenntniß von dem Inhalte hat. 
Jede der unter 2 bis 5 genannten Personen kann die Verantwortung. dadurch von 
sich abwenden, daß sie eine der vor ihr genannten Personen vor Eröffnung des ersten 
Straferkenninisses namhaft macht, vorausgesebt, daß dieselbe in einem zum Norddeutschen 
unde gehörigen Staate vor Gericht gestellt werden kaun. Der Herausgeber bleibt je- 
doch so lange haftbar, bis der Nachweis vorliegt, daß Druck und Herausgabe mit Wissen 
und Willen deß Verfassers erfolgt sind. 
Art. 22. 
Keine der im Art. 21. 2 bis 5 genannten Personen und ebensowenig der verant- 
#: Redakteur können als Zeuge gezwungen werden, den Verfasser einer Druckschrift 
zu benennen, ausgenommen wenn der Verdacht vorliegt, daß der Miltheilung, welche den 
Gegenstand der Untersuchung bildet, eine Verlebung des Amtsgeheimnisses zu Grunde liegt, 
in welchem Falle es hinsichtlich der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses bei den 
Vorschriften der Strafprozeßordnung bewendet. 
Art. 23. 
Der Buchhändler ist als Verbreiter nur dann verantwortlich, wenn er eine strafbare 
Schrift verbreitet 
#u) welche ihm nicht im Wege des ordentlichen Buchhandels zugekommen 
oder 
b) welche die im Art. 6 vorgeschriebenen Angaben hinsichtlich des Druckers, 
Verlegers, Redakteurs rc. nicht enthält, 
ober
	        
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