Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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I) rücksichtlich welcher im Inlande auf Beschlagnahme oder Vestrafung erkannt. 
b und dieß amtlich bekannt gemacht worden ist, 
ober 
ch welche mit Beschlag n7, oder auf Grund gegenwärtigen Gesetzes verboten 
worden ist. 
. 24. 
ei Zeitungen und boriodischen Je haftet zunächst der verantwortliche 
A#hener, für den gesammten Inhalt. 
Der verantwortliche Redakteur kann sich von dieser Haftpflicht befreien, wenn er den 
Verfasser benennt, vorausgesetzt, daß derselbe in einem zum Norddeutschen Bunde gehörigen 
Staate vor Gericht gestellt werden kann und die Veröffentlichung mit seinem Wissen und 
Willen erfolgt ist. 
Art. 25. 
Enlzieht sich der verantwortliche Redakteur den zum Einschreiten veranlaßten Ge- 
richtsbehörden, so sind die im Art. 21 genannten Personen in der dort bestimmten 
Reihenfolge, jedoch bezüglich des Verbreikers mit den im Art. 23 enthaltenen Beschräu- 
kungen, auch für den Inhalt der betreffenden Zeitung oder periodischen Druckschrift 
verantwortlich. 
Für Prival-Bekanntmachungen in Zeitungen oder periodischen Druckschriften haftel. 
zunächst der Einsender. Ist dieser nicht namhaft gemacht und kann er nicht in einem 
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staate vor Gericht gestellt werden, so trifft die 
Hastung den verantwortlichen Redalteur für den betreffenden Theil. 
Von dem Strasversahren wegen preßpolizeilicher Ueberkretungen und der durch Druchchriften 
begangenen Verbrechen und Vergehen, iugleichen von der Beschlagnahme von Drucsschristen. 
Art. 26. 
Die Untersuchung und Entscheidung bei Uebertreiung der Vorschriften über Polizei 
der Presse findet ebenso wie die Untersuchung und Bestrafung der durch die Presse 
begangenen Verbrechen oder Vergehen vor den Gerichtsbehörden nach Maßgabe der 
Strafprozesoordnung statt. 
Art. 27. 
Eine Beschlagnahme von Druckschriften wegen der durch die Presse begangenen 
Vergehen und Verbrechen kann nur vom Untersuchungsrichter und vom Einzelrichter auf 
ntrag des Staatsanwalts oder eines Privatanklägers verfügt werden und ist vom 
Richter mit Gründen zu belegen. Die Beschlagnahme ist * selbst aufgehoben, sobald 
sie von- Richter nicht binnen 2 Tagen mit Gründen belegt i 
n dringenden Fällen ist es jedoch der Fhsgrnnn gestattet, die Beschlag- 
nahnd auch durch eine Polizeibehörde ausführen zu lassen 
C. e Privatankläger kann aufgegeben werden, für Schiden und Kosten Sicherheit 
zu leisten 
4.
	        
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