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I) rücksichtlich welcher im Inlande auf Beschlagnahme oder Vestrafung erkannt.
b und dieß amtlich bekannt gemacht worden ist,
ober
ch welche mit Beschlag n7, oder auf Grund gegenwärtigen Gesetzes verboten
worden ist.
. 24.
ei Zeitungen und boriodischen Je haftet zunächst der verantwortliche
A#hener, für den gesammten Inhalt.
Der verantwortliche Redakteur kann sich von dieser Haftpflicht befreien, wenn er den
Verfasser benennt, vorausgesetzt, daß derselbe in einem zum Norddeutschen Bunde gehörigen
Staate vor Gericht gestellt werden kann und die Veröffentlichung mit seinem Wissen und
Willen erfolgt ist.
Art. 25.
Enlzieht sich der verantwortliche Redakteur den zum Einschreiten veranlaßten Ge-
richtsbehörden, so sind die im Art. 21 genannten Personen in der dort bestimmten
Reihenfolge, jedoch bezüglich des Verbreikers mit den im Art. 23 enthaltenen Beschräu-
kungen, auch für den Inhalt der betreffenden Zeitung oder periodischen Druckschrift
verantwortlich.
Für Prival-Bekanntmachungen in Zeitungen oder periodischen Druckschriften haftel.
zunächst der Einsender. Ist dieser nicht namhaft gemacht und kann er nicht in einem
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staate vor Gericht gestellt werden, so trifft die
Hastung den verantwortlichen Redalteur für den betreffenden Theil.
Von dem Strasversahren wegen preßpolizeilicher Ueberkretungen und der durch Druchchriften
begangenen Verbrechen und Vergehen, iugleichen von der Beschlagnahme von Drucsschristen.
Art. 26.
Die Untersuchung und Entscheidung bei Uebertreiung der Vorschriften über Polizei
der Presse findet ebenso wie die Untersuchung und Bestrafung der durch die Presse
begangenen Verbrechen oder Vergehen vor den Gerichtsbehörden nach Maßgabe der
Strafprozesoordnung statt.
Art. 27.
Eine Beschlagnahme von Druckschriften wegen der durch die Presse begangenen
Vergehen und Verbrechen kann nur vom Untersuchungsrichter und vom Einzelrichter auf
ntrag des Staatsanwalts oder eines Privatanklägers verfügt werden und ist vom
Richter mit Gründen zu belegen. Die Beschlagnahme ist * selbst aufgehoben, sobald
sie von- Richter nicht binnen 2 Tagen mit Gründen belegt i
n dringenden Fällen ist es jedoch der Fhsgrnnn gestattet, die Beschlag-
nahnd auch durch eine Polizeibehörde ausführen zu lassen
C. e Privatankläger kann aufgegeben werden, für Schiden und Kosten Sicherheit
zu leisten
4.