Gesebsammlung
das Fürstenthum Renßt älterer Linie.
4.
(Ausgegeben den 19. Mai 1870.)
11. Gesetz vom 18. Mai 1870,
über die bei Anlegung von Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen
Eigenthumsabtretungen.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden ülterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
vererdnen wegen der bei Anlegung von Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen Gigen=
tlbumsabtrelungen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Erster Theil.
Grundbestimmungen über die Euleigunng.
Art. 1.
Zur Herstellung und Unterhaliung von Eisenbabnen, zu deren Erbauung Landes-
berrliche Concession ertheilt worden ist, sowie zu genebmigten Aenderungen und Er-
weilerungen derselben, KW das erforderliche öffenlliche und Priratrigenthum im biesigen
Staatsgebiete mit Cinschiuß ven Gebäuden und Zubehörungen, sowie von Rechten und
Gerechtigkeiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes alzutreten.
Das Rechl, diese Abtretung zu verlangen, sieht demjenigen zu, welchem die Befug-
niß zur Herstellung und zum Betriebe der Bahn ven Uns zugestanden worden, und tritt
ein, sobald die Genehmigung der Baupläne mit genauer Angabe der Richtungalinie und
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