Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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der Zeiträume, innerhalb deren die Anlagen zur ieführung kommen sollen, durch Unsere 
Landesregierung zur öffentlichen Kenntmiß gebracht worden 
Art. 2. 
Der Bamunternehmer ist berechtigt die Abtretung von Grundstücken zu verlangen: 
1) zu der Vahn selbst, ihrer Einfriedigung und Sicherstellung, den Ausweiche- 
stellen, Auffahrlen und Abfahrten, Auffeher- und Wärterwohnungen; 
2) zu den Vahnhöfen, Stationsplähen und überhaupt zu allen, zum zweckmäßigen 
Transport-Betriebe nöthigen Einrichtungen; 
3) zu rur Unterbringung he Gewinnung von Erde, Sand, Schutt, Stei 
nen u. s. w., insofern deshalb die vorübergehende Venuhung der — 
(Arn- 3) nicht für hinreichend oder nicht für zulässig erkannt wird; 
4) zu denjenigen im öffentlichen Interesse in Folge der Eisenbahnanlagen herzu- 
stellenden Straßen, Wegen, Flußkorrektionen, Brücken und anderen, auch durch 
sicherheitopolizeiliche Rücksichten gebotenen Einrichtungen, deren Anlage nach 
den Gesetzen, dem genchmigten Bauplane oder den ertheilten bahnpolizeilichen 
Vorschriften erforderlich wird. 
Art. 3. 
Unter dem der zwangsweisen Abtretung unterliegenden Grundeigenthum (Art. 2) sind 
alle Arten von unbeweglichen Sachen nebst ihren Zubehörungen begriffen, einschließlich der 
Realberechligungen. Erfordert eine der in Art. 2 bezeichneten Anlagen die Bestellung 
einer Dienstbarkeit auf ein Grundstück oder macht sich eine solche in Folge dieser Anlage 
nöthig, so ist auch diese Dienstbarkeit auf Verlangen des Unternehmers einzuräumen. 
Ebenso muß die vorübergehende Benutzung des Grundeigenthums zur Herrichtung von 
Teemwehen, zur Niederlegung, Anfuhr oder Gewinnung von Baustoffen (Art. 2 
Ziffer 3), sowie zur einstweiligen Verlegung von Flüssen, Bächen und Gräben 2c. im 
Zwecke des Unternehmeno gestallet werden. Dauert die Benühung ein Jahr nach erfolg- 
ter Vetriebgeröffnung noch fort, so kann der Eigenthümer des Grundstücks die eigen- 
thumliche Uebernahme desselben von Seiten des Unternehmers verlangen. 
e Verpflichtung, Gebände nur vorübergehend zu Zwecken der Eisenbahn zu über- 
lassen, se überall nicht, bei anderen Grundstücken aber in dem Falle nicht Statt, 
wenn deren Beschaffenheit wesentlich und bleibend durch diese Ueberlassung verändert 
werden sollte. 
Art. 4. 
Wenn nur Theile eines Grundbesies in Anspruch genommen werden, darf der 
Eigenkhümer in folgenden Jällen verlangen, daß ihm dieser Grundbesitz ganz abgenom- 
men werde:
	        
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