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1) wenn ein Gebäude theilweise abgetreten werden soll;
2) wenn ein zu einem Gebäude gehöriger und unmittelbar neben demselben
helegener Garten, Hofraum oder anderer den Bewohnern des Gebäudes vor-
zugsweise nuczbbarer Platz, ganz oder auch nur theilweise Gegenstand des
Anspruchs ist; voransgesetzt, daß nicht nach dem Urtheile Sachverständiger der
übrigbleibende Grundbesitz ungeachtet der beanspruchten theilweisen Enteignung
entweder seiner bisherigen Bestimmung noch genügt oder dieser Zweck durch
eine von dem Vamunternehmer dargebotene Arealerweiterung vollständig
erreicht wird;
wenn der Anspruch auf eines von mehreren zu demselben Gewerbs= oder land-
wirthschaftlichen Betriebe gehörenden oder zu einer andern gemeinschaftlichen
Benntzung brstimmten Gebäuden oder auf einen dazu gehörigen Platz gerichtet
ist und nach dem Urtheile Sachverständiger durch Absonderung des angesproche-
nen Theils die Forksetzung des Betriebes oder der bisherigen Benutung
unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, ohne daß der
Baunnternehmer eine genügende Arcal-Erweiterung gewährt;
wenn bei der Abtretung eines Theils von anderen, unter 2 und 3 nicht
begriffenen Grundstücken der übrigbleibende Theil nicht über sechs und dreißig
Rheinl. Quadratruthen an einem Stück beträgt und nach dem Urtheile Sach-
verständiger von dem bisherigen Eigenthümer zweckmäßig nicht mehr benutzt
werden kann;
wenn durch Abtretung einer Berechtigung das Grundeigenthum, zu dessen
Vortheil sie besteht, nach dem Gutachten Sachverständiger für seine Vestimmung
unbrauchbar wird.
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Art. 5.
Kann ein Grundstück, auf welchem die Gewinnung von Baumaterialien im Wege
der vorübergehenden zwangsweisen Benutzung (Art. 3) zugelassen worden ist, in Folge
dieser Gewinnung nach sachverständigem Gutachten fernerhin seiner Bestimmung gemäß
nicht mehr mit Vortheil von dem Eigenthümer benutzt werden, so steht es diesem eben-
falls frei, dasselbe dem Bauunternehmer gänzlich abzutreten und die Entschädigung für
den Substantialwerth in Anspruch zu nehmen.
Art. 6.
Wenn der Unternehmer ein abgetretenes Grundstück ganz oder zum Theil binnen
Jahreefrist nach vollständiger Eröffnung der Bahn weder zu dieser selbst noch zu den
Zubehörungen derselben verwendet, auch dessen zum Ausbau und Betrieb der Vahn nicht
noch bedarf oder wenn er solches an Dritie zu Privatzwecken wieder zu veräußern
beabsichtigt, so können der ursprüngliche Eigenthümer oder dessen Erben das Wiederkaufs-
recht gegen verhältnißmäßige Erstattung der Leistungen, welche bei der Enteignung
eingelreten waren, innerhalb zweier Jahre ausüben. Zu diesem Zwecke soll der Unter-