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nehmer dem ursprünglichen Eigenthümer, resp. dessen Erben die Zurücknahme des
fraglichen Grundstücks, bei Strafe der Nichtigkeit der anderweit abgeschlossenen Ver-
äußerung, anbieten.
Arl. 7.
Der Abtretung, Belastung und Ueberlassung des Grundeigenthums, welche auf dem
Grunde des gegenwärtigen Gesehes erzwungen werden kann, slehen gesehliche, richterliche,
vertragsmäßige oder letztwillige Veräußerungsverbote oder Beschränkungen nicht entgegen.
Art. 8.
Wenn der Bauunternehmer den Eigenthümer oder Inhaber von Grundbesitzungen
oder Gerechtsamen, welche er für den Eisenbahnbau zu erwerben oder zu benutzen
beabsichtigt, von dieser seiner Absicht durch das Gericht der gelegenen Sache benachrichtigt,
so darf inuerhalb eines Jahres, bei Vermeidung des in Ark. 13 bestimmten Nachtheiles,
ahne Zustimmung des Bauunternehmers weder ein Neubau auf dem in Anspruch genom-
menen Grund und Boden begonnen oder fortgesebt, noch die gewöhnliche Selotegellane.
vorgenommen, noch eine sonstige die Entschädigungsforderung erhöhende und durch die
Nolhwendigkeit nicht gebotene Maßregel getroffen werden
Die auferlegte Veschränkung fällt jedoch ohne Weiteres weg, wenn nicht vor Ablauf
des ebengedachten Jahres ein förmlicher Enteignungsantrag gestellt worden ist.
Eine wiederholte Beschränkung findet nicht Statt.
Zweiter Theil.
Bestimmungen über die Enlschädigungsleistungen und sonstigen Berbindlichkeilen des
Bammternehmers bezuglich der Enteignung.
Art. 9.
Für jede Abtretung, Belastung oder Ueberlassung, welche auf dem Grunde des
gegemwärtigen Gesehes gefordert wird, ist vollständige Enschätigung zu leislen, nach dem
wahren gemeinen Werthe, d. h. nach demjenigen Preise, welchen der in Frage kommende
Gegenstand nach onsgenohniher Würderung zur Zeit uan Abtretung, Belastung oder
Ueberlassung hat.
Bei der Werthsbestimmung sind aber zugleich alle Schäden und Nachtheile, welche
den Eigenthümer vorübergehend oder bleibend durch die Abtretung treffen, mit in
Anschlag zu bringen, z. B.:
a) in Bezichung auf vage, Nahrung und Gewerbsbestimmung;
h) wegen unvorhergesehener Unterbrechung des Besitzstandes;
c) wegen Beschädigung oder Verlustes der Früchte;