Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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so ist eine Entschädigungöforderung dafür beim Eintritte der Enteignung nur insoweit zu 
berücksichtigen, als jene Anlage den Werth des in Anspruch genommenen Gegenstandes 
für das Eisenbahnunternehmen selbst erhöht hat. Dagegen gebührt, wenn die angezeigte 
Absicht nicht zur Ausführung kommt, dem Vehzeituen vollkommene Entschädigung wegen 
aller Vermgensnochtheile welche die herbeigeführte Beschränkung (Art. 8) ihm ver- 
ursacht 
Art. 14. 
Die Entschädigung, welche für die Abtretung eines Grundstückes, die Aufgabe eines 
Rechtes oder die Eimemung einer Befugniß verlangt werden darf, ist in der Regel 
vor der Abtretung, Aufgabe oder Einräumung zu leisten, jedoch mit folgenden Aus- 
nahmen und näheren Vessimmungen 
) Ist ein unwiederbringlicher Nachtheil mit dem Verzuge verbunden — wohin 
auch zu rechnen, daß der Eisenbahnbau nicht blos darum ausgeschoben werden 
darf, weil die Rechnungsarbeiten zur Feststellung der Entschädigung und die 
Bekanntmachung E noch zurückstehen — so darf der Unternehmer for- 
ern, daß ihm der in Anspruch genommene Gegenstand schon vor erfolgter 
Ausmittelung des Eulschädigungsbetrages überwiesen werde. Das Verfahren 
zur Ermittelung der Emtschädigung ist aber sofort einzuleiten und ohne allen 
Verzug zu beendigen, auch dem Entschädigungsbetrage die jährliche Verzinsung 
mit Fünfen vom Hundert, vom Tage der geschehenen Ueberweisung an, hinzu- 
zufügen. 
Dieselbe Bestimmung findet Anwendung: 
2) wenn die Benubung oder Belassung fremden Eigenthums für einen vorüber- 
gehenden Zeitraum in Anspruch genommen wird und der Entschädigungsbetrag 
sich vorher mit Gewißheit gar nicht ausmitteln läßt. Erstreckt sich dieser Zeit- 
raum über die Daner eines Jahres hinaus, so darf der Enischädigungsberech- 
tigte verlangen, daß sogleich nach Ablauf des Jahres, in welchem das zur 
Schadloshaltung verpslohtende Verhälluiß Statt gefunden hat, die Feststellung 
und Zahlbarmachung der Entschädigung erfolge. 
In den unter 1. und 2. angeführten Fällen kann der Entschädigungsberechtigte 
verlangen, daß vor der Ueberweisung des Entschädigungsgegenstandes an den Baunnter- 
nehmer von diesem und auf Kosten desselben eine zur Gewährung der Entschädigung 
muthmaßlich ausreichende Kaution bei dem Gerichte der gelegenen Sache durch baare 
Hinterlegung bestellt werde. 
Die Höhe der Kautionssumme wird, nach Befinden auf vorgängige Vernehmung 
Sachverständiger, durch den Expropriations-Commissar bestimmt. 
Art. 15. 
Das Enteignungsgeschäft wird erst mit der Vollendung des Bahnbaues und der 
Aufmessung und Versteinung der Bahn und ihrer Zubehörungen als abgeschlossen
	        
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