25
angesehen. Findet sich daher bei der definitiven Vermessung und Berechnung, daß ein
Entschädigungsberechtigter bei früher erfolgter Zahlung in Folge einer irrigen Annahme
hinsichtlich des Flächengehalts oder einer unrichtigen Berechnung zu wenig oder zu viel
als Entschädigung erhalten hat, so muß die Differenz durch Nachzahlung oder Zurück-
zahlung ausgeglichen werden.
Art. 16.
Die mit dem Enteignungsgegenstande verbundenen Grundsteuern, einschließlich der
sogenannten Conkribution vom steuerfreien Gute, die darauf haftenden Guts-, Grund-
und Lehnsherrlichen oder auf einem Privatrechtstitel beruhenden Abgaben, Rechte, Dienst-
barkeiten und andere dingliche Lasten, ingleichen die Verbindlichkeit des Beitrags zu
Gemeinde-, Kirchen= und Schullasten und Abgaben sind, — bei-theilweiser Grundbesitz-
abtretung, im Verhältniß des abzutretenden Theils zu dem zurückbleibenden Theile. —
sofern sice theilbar, in Wirklichkeit, sofern sie aber nicht theilbar, nach dem antheiligen,
durch Sachverständige zu ermitteluden Werthsanschlage, — auf den alzutretenden Grund-
besitzantheil zu überweisen. «
Die nach der hierländischen Gesetzgebung ablösbaren Abgaben, Dienstbarkeiten und
sonstigen dinglichen Vasten sind auf Verlangen des Bauunternehmers oder des Berechtig-
ten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriflen abzulösen.
Andere dergleichen Abgaben und diugliche Lasten, über deren Ablösbarkeit keine
eseblichen Bestimmungen vorhanden sind, sind auf Verlangen des Bauunternehmers oder
Berechtigten gleichfalls abzulösen. Für das Ablösungsverfahren gelten die im III. Ab-
schnitte dieses Geseles enthaltenen Vorschriften.
Wenn eine auf dem zu enteignenden Grundbesite lastende, nicht ablösbare Grund-
dienstbarkeit (Servilut) auf Verlangen des Banunternehmers oder, wenn sie ohne wesent-
liche Erschwerung nicht mehr ausgeübt werden könnte, auf Verlangen des Berechtigten
wegfallen soll, hat der Baunnternehmer den Berechligten, falls er denselben nicht durch
Veslellung einer andern solchen Dienstbarkeit vollständig entschädigt, den Werth der Dienst-
barkeit, wie er sich in besonderer Hinsicht auf das herrschende Grundstück nach dem
Gutachten der Schäter herausstellt, zu erseten; unabhängig hiervon ist dem Eigen-
thümer des Grundbesihes der Werih des letztern, wie sich derselbe unter Veranschlagung
der auf dem Grundbesitze ruhenden Dienstbarkeitslast ergiebt, vom Baunnternehmer
zu erstatten.
Steuern, Contribution von steuerfreiem Gute, Gemeinde-, Kirchen- und Schullasten
unterliegen jedoch der Ablösung nicht, sondern haften — bei theilweiser Abtretung in
der ermittelten verhältnißmäßigen Höhe — auf dem enteigneten Grundbesitze.
Mitbelehnte, Fideikommiß-Berechtigte und sonstige Interessenten mit Ausnahme der
Pachter, Miether und zeitigen Nutnießer (Art. 18) können sich wegen ihrer Rechte an
dem abzulretenden Gegenstande nur an die Entschädigungsgelder halten.