Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Miether und zeitige Nutzuießer jeder Art haben dieselben Ansprüche und Rechte, 
welche Worstehen den Pachtern eingeräumt sind. 
Die Ansprüche der Pachter, Miether und zeitigen Nuhnießer sind von dem Kom- 
missar nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes festzustellen. 
Art. 19. 
Wenn von dem Bauunternehmer Flußkorrektionen vorgenommen werden, tritt das 
neue Flußbett an die Stelle des verlassenen Flußbetteb und es geht das lehiere in das 
Eigenthum der Bahnverwaltung über. Das neue Flußbett ist dagegen alsbald nach 
bewirkter Herstellung von dem Staate, der Gemeinde oder den betheiligten Privalperso- 
nen, soweit die frühere Verpflichtung' reichte, bezüglich soweit die Uebernahme derselben 
durch Gesetz begründet ist, zu übernehmen und zu unterhalten; sofern oder insoweit 
eine derartige Verpflichtung nicht bestand oder besteht, bat der Bauunternehmer das neue 
Sten 41 unterhalten. 
leiche desiemmnoe gelten für Straßenverlegungen, welche vom Banunternehmer 
vorgenommen werf 
Der Inmmnkeenehmer hat für Erhaltung einer ungestörten, sowie für Wiederher- 
stellung der von ihm unterbrochenen Kommunikation nach beiden Seiten der Bahn zu 
sorgen und die zu diesem Behnfe erforderlichen Brücken, Durchgänge, Wasserzüge, 
Uebergänge, Fahr= und Triftwege auf seine Kosten herrichten zu lassen und, sofern und 
insoweit den Betheiligten daraus eine neue oder erhöhte Belästigung erwächst, dieselben 
zu unterhalten. 
Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihm auch rücksichtlich solcher Veranstaltungen ob, 
welche zur Beseitigung der durch den Bau und Betrieb der Eisenbahn für die öffentliche 
Sicherheit und die Sicherheil des Eiazelnen unmittelbar drohenden Gefahren durch 
Verordming vorgeschrieben oder von den zuständigen Verwaltungsbehörden angeordnet 
werden. 
Drilter Theil. 
Von dem Verfahren und der Eutscheidung über die Abtretung und Entschädigungsleistung. 
Art. 20. 
Die Entscheidung über die Nolhwendigkeit und den Umfang einer zwangsweisen 
Abtretung, sowie über die zu gewährende Entschädigung erfolgt im Verwaltungswege 
durch einen von Uns ernannten besonderen Kommissar. 
Die Betretung des Rechtswegs ist lediglich in den in Art. 38 bezeichneten Fällen 
nachgelassen. 
Dem Rommissar sind die nöthigen Protokollführer und sonstigen Hülfspersonen 
(Art. 50) beizugeben 
Nach Bedürfniß werden mehrere Kommissare mit abgegrenzten Bezirken ernannt. 
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