Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Art. 32. 
zi sich Vermessungen nöthig, so sind solche durch verpflichtete Feldmesser vor- 
zunehmen 
Bei den Erörterungen der Sachverständigen, bezüglich Schäher, haben die Vetheiligten 
das Recht, dieselben, insbesondere die Schäher, auf alle Umstände aufmerksam zu machen, 
welche auf das Gutachten, namentlich auf die Taxe, Einfluß haben können; auch sind die 
Ortsvorstände und Feldgeschwornen (Art. 29) verpflichtet, den Sachverständigen oder 
Schätzern auf Verlangen die bei der Sacherörterung oder Werthschätzung erforderliche that- 
sächliche Auskunft zu ertheilen. 
Art. 33. 
Ist ein besonderer Terin zur Einreichung der Gutachten bezügl. Taxen anberaumt 
worden (Art. 31), so sind die Betheiligten zu demselben mit der Bedeutung vorzuladen, 
daß im Falle ihres Nichterscheinens die Eröffnung der Gutachten oder Taxen und die 
kommissarische Entscheidung dennoch erfolge. Die Snchverstäntigen und Schätzer haben 
die von ihnen schriftlich auszustellenden Gutachten und Taxen persönlich zu überreichen, 
welche sodann vom Kommissar den erschienenen Betheiligten zu eröffnen sind. 
Wegen elwaiger Mängel sind die Sachverständigen oder Schätzer sofort zu Protokoll 
zu vernehmen. 
Zeigt sich cine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten der Sachverständigen, be- 
züglich in den Werthangaben der Schäger, so darf der Kommissar eine gemeinschaftliche 
weitere Berathung derselben auordnen, wobei von ihm auch Gutachten anderer bewährter 
Landwirthe, Bauhandwerker u. s. w. zur Aufklärung der Sache und zur Erwägung der 
Sachverständigen, bezüglich Schäyer, vorgelegt werden können. Als erheblich ist diejenige 
Verschiedenheit zu bekrachten, wenn zwischen der höchsten und niedrigsten Taxe eine größere 
Differenz als fünf und zwanzig Procent Statt findet. 
Art. 34. 
Sind die Gutachten, bezüglich Taxen, im ersten oder zweiten Termine definitiv zu 
erkennen gegeben, so hat der Kommissar nach Maßgabe derselben seine Entscheidung in 
der Sache zu ertheilen. Betrifft diese die Abtretung im Allgemeinen oder den Umfang 
derselben, bezüglich die Uebernahme eines Enteignungsgegenstandes oder die Einräumung 
eines Rechtes, so hat der Kommissar darüber mit geeigneter Rücksicht auf die Gutachten 
der Sachverständigen nach eigener Enwägung zu entscheiden. Betriffl dagegen die Ent- 
scheidung Entschädigungsleistungen, so hat der Kommissar den Betrag der jedem Be- 
theiligten gebührenden Entschädigung zu bestimmen und hierbei in dem Falle, wenn die 
Gutachten der Schäher hinsichtlich des Belrages der Entschädigung nicht übereinstimmen, 
einen Durchschnitt zu ziehen. 
Die Entscheidung ist, womöglich, im Tormine zu ertheilen und den Betheiligten zu 
verkündigen, sofern dies aber nicht thunlich ist, binnen acht Tagen zu erlassen und bekannt
	        
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