Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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tãgigen Nothfrist ausgesprochen und sodann binuen einer zweiten Nothfrist von 30 Tagen 
durch Anstellung der Klage bethätigt werden. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesebes durch den Kommissar bewirkten Er- 
mittelungen können bei dem Prozesse als anticipirte Beweise in Betracht kommen. 
Wird aber bei der gerichtlichen Ausführung die Abhörung von Sachverständigen, 
Schätern und dergleichen erforderlich, so sind dieselben, wenn die Betheiligten sich über 
die Wahl nicht einigen, von der Prozeßbehörde zu wählen. 
Die Ausführung der Expropriation selbst in dem vom Kommissar bestimmten Um- 
fange und die einstweilige Zahlung der von diesem bestimmten Summen, können dur 
die angekündigte Klage und Ausführung vor Gericht in keiner Weise aufgehalten werden. 
Vierter Cheil. 
Vollzugs= und Schlußbestimmungen. 
Art. 39. 
Die von dem Kommissar in Bezug auf Gegenstände der Enteignung oder des Ent- 
eignungsverfahrens abgeschlossenen Vergleiche und die von ihm, beziehentlich von Unferer 
Landesregierung ertheilten endgültigen Entscheidungen haben die Wirkungen gerichtlicher 
Vergleiche und rechtskräftiger richterlicher Erkenntnisse. 
Art. 40. 
Der Kommissar hat dem Gerichte der gelegenen Sache von der zu Stande ge- 
kommenen Cuteignung, von den entschädigungoberechtigten Personen und von dem Ent- 
schädigungsbetrage alsbald Kenntniß zu geben, auch den Bauunternehmer, sowie die 
lensihnnigmngeke,yuigten zu benachrichtigen, daß und wenn diese Mittheilung erfolgt ist. 
Gleichgeitig hat derselbe, sofern es sich um abgetretenes Grundeigenthum von nicht 
allodificirten Rittergütern handelt, Unsere Lehnseurie, sofern es sich um abgetretenes geist- 
liches Grundeigenthum handelt, Unser Consistorium in der vorgedachten Maße in Kennt- 
niß zu sehen. 
Art. 41. 
Die vorgedachten Behörden haben innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Nachricht 
dem Kommissar zu eröffnen, an wen der Baunnternehmer die Entschädigungssummen 
zahlen solk. 
Das betreffende Iustizamt, beziehentlich die vehnskurie haben dabei die ihnen in Be- 
zug auf den enteigneten Grundbesitz wegen Regelung des Grundlasten-Verhältnisses und 
Wahrung der Rechte Dritter obliegenden Verpflichtlungen gehörig zu erfüllen; es liegt 
ihnen namentlich die Ueberwachung der Alzahlung der auf dem enteigneten Grundbesitze 
lastenden bekannten Hypotheken, nach der gesetzlichen Rangordnung ob.
	        
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