Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Bei unberücksichtigt gebliebenen Veräußerungsverboten tritt die Entschädigungssumme 
an die Stelle des enteigneten Gegenstandes und es ist daher von der zuständigen Behörde 
wegen der Sicherstellung und Verwaltung — falls es sich um Verhältnisse, die auf Privat-- 
anordnung beruhen, handelt — auf Antrag des Betheiligten geeigneie Verfügung zu 
treffen. 
Art. 42. 
Auf durch den Kommissar erfolgte Miltheiiung der ahlungtenwetsung hat der Bau- 
unternehmer binnen acht derselben entsprechend zu zahlen. Ist aber innerhalb 
jener 14tägigen Frist (Art. 41 al. 1) eine Kahungrampäsong Seiten der Behörde nicht 
erfolgt, so darf der Vauunternehmer die festgestellte Entschädigungssumme bei der be- 
treffenden Behörde hinterlegen. 
Art. 43. 
Auf die Eugschädigungsgeleer für abgetretenes Domanialeigenthum leiden die Be- 
stimmungen der Art 40—42 nicht Anwenduns Die durch Vergleich oder Entscheidung 
sestgestellte Entschädigungosumme ist von dem Bauunternehmer binnen 4 en von 
Jeit des Vergleichs oder der Entscheidung an die von Fürstlicher Kammer zu bestinnnende 
Kasse auszuzahlen. 
Art. 44. 
Die gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungöbetrages steht rechtlich der Zahlung 
leich: 
1) in dem in Art. 42 gedachten Falle; 
2) wenn der zu Entschädigende die Annahme der gütlich vereinbarten oder nach 
Maßgabe dieses Gesebes festgestellten Entschädigung verweigert oder abwesend 
ist und keinen Vevollmächtigten beftellt hat; 
3) wenn neben dem Eigenthümer noch andere dinglich Berechtigte vorhanden 
und deren Ansprüche auf verhältnismäßige Antheile an der Entschädigung 
nicht sofort ermittelt oder durch Vertrag abgefunden sind; 
4) wenn das Eigenthum einer enteigneten Grundbesitzung oder Berechtigung 
bestritten ist. 
Art. 45. 
Sofort nach Zahlung der Eutschaͤdigungssummie in Gemäßheit der obstehenden Vor- 
schriften kann der Bauunternehmer verlangen, in den Besitz des enteigneten Grund und 
Vodené, beziehentlich des in Anspruch genommenen Rechtes, gesebt zu werden. 
Der Kommissar hat nöthigenfalls die Einweisung des Bauunternehmers in den Besih 
des Grundstücks beziehentlich in das Recht bei der zuständigen Justizbehörde zu beantragen, 
welche dieser Requisition im gerichtlichen Zwangswege zu entsprechen hat. Ebenso ist 
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