40
13. Bekanntmachung vom 25. Juni 1870,
Abänderung des §. 13 der Telegraphen-Ordnung vom December 1866
betresfend.
Nach den Vereinbarungen des Telegraphen-Vertrages zwischen dem Norddeutschen
Bunde, Bayern, Wurtteberg. Baden, Oesterreich-Ungarn und den Niederlanden, de dao
Vaden-BVaden, den October 1868, treten mit dem 1. Juli d. J. für die telegra-
phische P e Dr neue Tarif= Bestimmungen in Kraft.
In Folge dessen erhält der §. 13 der Telegraphen-Ordnung vom Dezember 1368
nachstehende veränderte Fassung:
„S. 13.
Beförderungsgebühren.
Bei der Feststellung der Gebühren ist siets eine ei nfache Depesche, d. h. eine Depesche,
welche böchsteno 20 Worte enthält, zu Grunde belegt. Die auf die einfache Depesche an-
wendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für je 10 Worte mehr.
Zur Ermittelung der Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats= und
Privai-Depeschen, welche innerhalb des Vereinsgebieles verbleiben, ist das gesammte Ver-
einsgebiet dergestalt in viereckige Flächen zerlegt, daß jeder Breitengrad in 5, jeder Längen-
grad in 3 gleiche Theile getheilt und durch die Theilungspunkte Meridian= und Parallel-
kreise gezogen sind. Die dadurch entstandenen je 15 Vierecke werden Taxquadrate genannt.
Die Gebühren für einfache Depeschen von 20 Worten betragen nun:
a) 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsch = — 40 Kr. Oesterreichische Währung = 0,60
Gulden Nirderländisch = 1 Frc. Französisch,
bei der Beförderung zwischen Stationen dd#on und desselben Taxquadrats unter
einander, sowie zwischen denselben und solchen Stationen, welche innerhalb der
nächsten, das Tarquadrat umgebenden 8 Onadratreihen (Tawiereck) gelegen
sind, mit Himwegfall derjenigen 40 Quadrate, welche außerhalb des in dieses
Tawiereck eingeschriebenen Kreises fallen (I. Zone);
b) 16 Sgr. = 56 Fr. Süddeutsch = 80 Kr. Oesterreichische Währung =
1 Gulden Niederländisch — 2 Fros. Frauzosisch,
ei der Beförderung zwischen Stationen eines Taxquadrates und allen übrigen
außerhalb des Bereiches n#l u. gelegenen Stationen (II. Zone).
Für den Verkehr mit dem Vereinsauslande beträgt die Gebühr bis zur Vereins-
grenze, ohne Zurhct euf die Entfernung:
1 l. 20 r. —- 1 Nl. 24 Kr. Süddeutsch
1,50 Miden Niederländisch —.