Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

41 
Abweichend hiervon wird im Verkehr zwischen Baden, Bayern, Württemberg uands 
Hohenzollern einer= und Frankreich, der Schweiz und Italien andererseits nur die Ver- 
einsgebühr von 8 Sgr. 28 Kr. Süddeutsch 1 Frc. erhoben, wenn die Desch 
innerhalb des Vereins nur die Linien zweier oder mehrerer der obigen Länder berühren. 
Zu dieser Vereinsgebühr treten die nach dem internationalen Tarif zu berechnenden 
ansländischen Gebühren. 
Hierbei gilt als Regel. das, die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege zwischen dem 
Ursprungs= und dem Bestimmungtorte der Depesche zu berechnen sind, cs sei denn, daß 
dieser Weg unterbrochen oder bedeutend weiter ist, eder rah der Aufgeber in seiner De- 
pesche einen anderen Weg vorgeschrieben hat. (conkr. 8. 
Eine solche Vorschrift ist dann nicht nur für die *“ der Gebühren, sondern 
auch für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern nicht dienstliche RNücksichten 
es verhindern, in raemn Falle jegliche Beschwerde unzulässig ist. 
i Berechnung ier Gebühren für Depeschen, welche inner- 
balb 7 Norddentschen Telegraphen-Gebietes verbleiben (aus- 
Schlicsslich der Depeschen nach und aus den llohenzollerschen 
Linden, welche dem Vereins-Taris Antertiegan), werden 3 Zonen 
unterschieden und betragen die Gebührer 
¾#r dic 1. Zone 5 Spr., 
„ „ 2. : 15 
Die erste Zone bezreiit Betgen i' dlie zweite Zone getzen 
44—52 Moilen directer Rutferaung. 
Für den Verkehr mit dem Auslunde betrügt, wenn ausser den 
Norddentschen nicht nuch die Linien anilerer Vereins-Stanten be- 
rührt werdlen, die Norddeutsche 6chühr ohne Hücksicht auf die 
Eutlernung 20 Sgr. (unbeschudel jedoch solcher abweichenden 
Taris- Bestimmungen, welche mit Iremden Negierungen lür den Ver- 
kehr mit den beirellenden Stuoten vereinbart sind oler noch ver- 
einbart werden sollten).“ 
Dies wird auf Antrag des Herrn Bundeskanzlers andurch bekannt gemacht. 
Greiz, den 25. Juni 1870. 
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das. 
Meufel. 
Bruno Merz. 
8 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.