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Abweichend hiervon wird im Verkehr zwischen Baden, Bayern, Württemberg uands
Hohenzollern einer= und Frankreich, der Schweiz und Italien andererseits nur die Ver-
einsgebühr von 8 Sgr. 28 Kr. Süddeutsch 1 Frc. erhoben, wenn die Desch
innerhalb des Vereins nur die Linien zweier oder mehrerer der obigen Länder berühren.
Zu dieser Vereinsgebühr treten die nach dem internationalen Tarif zu berechnenden
ansländischen Gebühren.
Hierbei gilt als Regel. das, die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege zwischen dem
Ursprungs= und dem Bestimmungtorte der Depesche zu berechnen sind, cs sei denn, daß
dieser Weg unterbrochen oder bedeutend weiter ist, eder rah der Aufgeber in seiner De-
pesche einen anderen Weg vorgeschrieben hat. (conkr. 8.
Eine solche Vorschrift ist dann nicht nur für die *“ der Gebühren, sondern
auch für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern nicht dienstliche RNücksichten
es verhindern, in raemn Falle jegliche Beschwerde unzulässig ist.
i Berechnung ier Gebühren für Depeschen, welche inner-
balb 7 Norddentschen Telegraphen-Gebietes verbleiben (aus-
Schlicsslich der Depeschen nach und aus den llohenzollerschen
Linden, welche dem Vereins-Taris Antertiegan), werden 3 Zonen
unterschieden und betragen die Gebührer
¾#r dic 1. Zone 5 Spr.,
„ „ 2. : 15
Die erste Zone bezreiit Betgen i' dlie zweite Zone getzen
44—52 Moilen directer Rutferaung.
Für den Verkehr mit dem Auslunde betrügt, wenn ausser den
Norddentschen nicht nuch die Linien anilerer Vereins-Stanten be-
rührt werdlen, die Norddeutsche 6chühr ohne Hücksicht auf die
Eutlernung 20 Sgr. (unbeschudel jedoch solcher abweichenden
Taris- Bestimmungen, welche mit Iremden Negierungen lür den Ver-
kehr mit den beirellenden Stuoten vereinbart sind oler noch ver-
einbart werden sollten).“
Dies wird auf Antrag des Herrn Bundeskanzlers andurch bekannt gemacht.
Greiz, den 25. Juni 1870.
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das.
Meufel.
Bruno Merz.
8 *