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S. 4.
Für die Eichung und Stempelung von Maaßen und Gewichten nach dem neuen
Sosteme des Bundesgesetzes vom 17. August 1368, sowie von Waagen sind die Vor-
schristen der Eichordnung für den Norddeulschen Bund vem 16. Juli 1869, ingleichen
die von der Normal--Eichungscommission des Bundes erlassenen Taxen und sonstigen,
das Eichungöwesen betreffenden Vorschriften und Instructionen maßgebend.
Dagegen behält es rücksichtlich der Eichung und Stempelung der bis zum 1. Jannar
1672 in Gültigkeit bleibenden Gewichte bis zu dem eben gedachten Zeitpunkte bei den
bestehenden Vorschriften und Taxen sein Bewenden.
8. 5.
Die nächste Aufsicht über die Geschäfteführung des Eichungsamtes (F. 17 des Bun-
desgesetzes vom 17. August 1868) ist auf Grund einer mit der Großherzoglich Sächsischen
Regierung getroffenen Vereinbarung bis auf Weiteres dem Großherzoglichen Ober-Eichamt
zu Weimar übertragen.
Dessen hauptsächlichste Obliegenheiten auch als diesseitige Aufsichtsbehörde bestehen
in Folgendem:
1) dafür und zwar soweit nöthig durch technische Anweisung, zu sorgen, daß bei
dem Eichungsamte die von der Normal- Eichungscommission erlassenen Vorschristen zur
Auesuhr kommen;
die fertdauernde NRichtigkeit der Controlnormale des Eichungsamtes zu über-
wachen;
3) die Oualification der bei dem Eichungsamte anzustellenden Eichmeister zu
prusen;
e gehorige Ausstattung des Eichungsamtes mit ben- zu seinem Geschäfts-
betriebe Iinab Apparaten und Hülfsmitteln zu controlire
5) das Eichungsamt ven Zeit zu Zeit zu revidiren un die Abstellung vorgefun-
dener Mängel zu veranlassen;
6) der Normal-Eichungscommission unter Zugrundelegung der von dem Eichungs-
tie dinichenen Nachweisungen, alljährlich Geschäftoübersichten über das Eichungswesen
zulegen
bei polizeilichen Revisionen der im Verkehre befindlichen Maaße und Gewichte
den Polizeibehörden auf Ersuchen, soweit nöthig, behülflich und beiräthig zu sein.
Greiz, den 29. Juni 1870.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Meusel. nese n
no Merz.