15. Bekanntmachung vom 1. Juli 1870,
Abänderungen des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen
des Norddeutschen Bundes betreffend.
Nachstehend werden die von dem Herrn Bundeskanzler anher mitgetheilten Abände-
rungen des unterm 30. December 1867 (Gesessammlung ven 1868 S. 5) veröffent-
lichten Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 1. Juli 1870.
Firrstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Meufel. nue 2.
runo ert.
Abänderungen
des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das
Postwesen des Norddeutschen Bundes.
Das unterm 11. December 1867 erlassene Reglement zu dem Gesetze über das
Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt einzelne Abände-
rungen, welche auf Grund der Vorschust im F. 57 des angeführten Gesetzes nachstehend
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden
Im 14 die Dnunsachen etreffend, erhalten die Absähe II., V. und VI.
folgende Fassung:
II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif= oder
Kreuzband, oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammengefallet eingeliefert werden.
Das Band (Verschnürung) muß dergeslalt angelegl sein, kaß dasselbe abgestreift, und die
Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band
(Verschnürung) gestattet ist, erkannt werden kann.