45
V. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande (Verschunrung) versendet
werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter
Band (Verschnürung) gegen die ermäßigte Tare geeignet sind; die einzelnen Gegenstände
dürsen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß- Umschlägen
versehen sein.
VI. Circulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf
ein unter demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt
sind, unter einem Bande (Verschnürung) versendel werden.
Im §. 20, betreffend durch Expressen !l, estellende e erhalten der
Absatz II. unter 2. und der Absaß III. folgende Fassun
II. 2) Bei Expreßbestellungen nach dem Landbestellbezirke der —- talt:
ie Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des
arii erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsschein oder den Begleitbrief
und auf Packete ohne declarirten Werth bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie auf
Sendungen im declarirten sEimewanhe bis zu 50 Thalern oder 87½ Gulden und bis
zum Gewichte von 5 Pfun
III. Bei Expreß- Pohussine nach dem Orts- oder Landbestellbezirke der Post-
anstalt werden die Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 87½ Gulden dem Expreßboten
mitgegeben.
Im 5. 22, betreffend den Ort der Einlieferung der Postsendungen, erhält der
Absatz III. folgende Fassung:
IlI. Den Laudbriesträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der
Postanstalt ihres Stationsortes oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Gegen-
stände übergeben werden:
gewöhnliche Brieje, Drucksachen und Waarenproben,
recommandirte Sendungen,
Postanweisungen im Einzelnen bis zum Werthe beziehungs-
Sendungen mit Werthsdeclaration 1 weise Pestoorschuhtrage von 50 Thalern
Postvorschußiendungen 8712 Gulden.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Pocesendungen liegt den Landbriefträgern
nichl ob.
Im §. 34, betreffend die Auêhändigung der Sendungen rc., erhält der Absat
II. folgende Fassung:
II. Recommandirte Sendungen, Briefe und Packete, deren Werth declarirt ist,
sowie die zu den Packeten mit declarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner bei Post-
anweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der Post
erfolgt (I. 33), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt das über die Sen-
dung sprechende, mit dem Namen des Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungs-
sceche beziehungsweise die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung.
Delbrück