Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
M6.
(Ausgegeben den 4. Angust 1870.)
17. Nachtrag
zu dem Gesetze vom 2. April 1860, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener,
insbesondere die Pensionirung derselben und deren Hinterlassenen betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
vererdnen aus Anlaß der vem Bundesrathe beschlessenen Annahme gleichmäßiger Grund-
sätze über die Ciwilversorgung von Militair-Juvaliden mit Zustimmung des Landtags
nachträglich zu dem Gesete vom 2. April 1860 hiermit Folgendes:
Wenn ein im Staatodienste angestellter vermaliger Militair-Iwalide
a) aus der ihm auf Lebenszeit verliehenen Givilstelle entlassen wird Cun ihm nicht
ein höherer Anspruch nach dem Givil-Pensions-Reglement zusteht) oder
b) aus der ihm auf Künrigung verliehenen Sielle erst nach Ablauf von 6 Menaten oder
) aus der ihm auf Probe übertragenen Stelle erst nach Ablauf der gesetzlichen
Probezeit unfreiwillig ausscheidet
so wird demselben der ihm nach seinem Militair Verhältniß gebührende Gnadengehalt
aus dem Civil-Pensionsfonds gewährt.
Urkundlich unter Beidrückung Unseres zKürstlichen Insiegels.
Greiz, den 27. Juli 1870.
(L. 8.) Heinrich XIII.
Meusel.
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