4.
EB
Die Städte Greiz und geulehe haben, je für ihren Bezirk, die gleichen Ver-
pflichtungen (§. 3 und 6 des Gesetzes vom 27. Februar 1850), wie der Landkreis.
Der Bürgermeister ist Vorsitzender der Unterstüungskommission. Die Gemeinde-
— hat die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder zu bestimmen und Lettere zu
wählen
AUrkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Vordruckung Unseres
größeren Regierungssiegels.
Greiz, den 2. August 1370.
(L. S.) Heinrich XXII.
Meusel. M. Kunze. R. Neiz.
O
Gesetz,
betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste ein-
berufener Reserve= und Landwehrmannschaften. Vom 27. Februar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgl:
K. 1.
Die Reserve= und nandwehrmamschaften soller sobald sie zum Kriege oder wegen
außerordentlicher Zusammenziehung der Reserve oder der Landwehr einberufen werden,
für ihre Familien, im Falle der Bedürstigkeit. 27 Unterstützung nach näherer Bestimmung
dieses Gesetzes erhalten.
8. 2.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterstüzung (§. 1.) werden als zur Familie Lehörig
betrachtet: die Ehefrau des zum Diast „GCinberifenen und dessen Kinder unter 11. Jahren.
Auch können dahin noch gerechnet werden: die Kinder über 14 Jahren, so wie
Verwandte in aufsteigender vinie und zechenden in sofern sie von dem zum Dienst Ein-
berufenen unterhalten werden wüssen.
Dagegen sind entferntere Verwandte, geschiedene Ehefrauen und unehrliche Kinder
von der Berechtigung zum Empfange einer Unterstübung auageschlossen.