8. 3.
Die Verpflichtung zur Unlerstützung dieser Familien (5§. 1., 2.) wird den Kreisen
auferlegt.
r—i hiervon bleibt die den Familien der andwehr-Osfiziere in den Hällen
— Wewährende Unterstöhung; diese wird in gleicher Weise wie hinsichtlich der
Kegien der Offiziere des stehenden Heeres aus dem Militär-Fonds bestritten.
S. 4.
Die Unterstützungs-Bedürftigkeil der Familie muß in jedem einzelnen Falle nach-
gewiesen werden.
8. 5.
Alo Kreis-Unterstützung muß mindestens gewährt werden:
#a) für die Ehefrau suenh 1 Rthlr. 10 Sgr. und in der Zeit vom 1. Novem-
ber bis I. April 2 9
) für jedes Kind unter For Ihnon monatlich 15 Sgr.
Die Geld-Unlerstühung kann theilweise durch Lieserung von Brodkorn, Brennmaterial
oder Kartoffeln ersetzt werden.
8. 6.
In jedem Kreise wird eine Unterslühungs-Kommission gebildet, welche
u) sowohl über die Unterstühungs-Bedürftigkeit der betreffenden Familien, als auch
5) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit derselben, über den Umfang.
und die Art der ihnen zu gewährenden Unterstülung, nachdem der Ortsvorstand
darüber gehsct worden, mit Beachtung der Vorschriften des F. 5., endgültig zu
entscheiden, und
J%) die pünktliche Gewährung der bewilligten Unterstützung zu überwachen hat.
5. 7
Die Unlerslühungs-Kommission besteht aus dem Landrath als Borützeuden und
einer den Lokal-Verhältnissen angemessenen Anzahl von Mitgliedern, welche die Kreisver-
trelung aus den Kreioeinsassen erwählt. Die Kreisvertretung ist befugt, v Geschäfte
der tisson dem Kreis-Ausschuß zu übertragen.
Einer jeden Unterstützungs-Kommission wird ein von dem betreffenden vandwehr=
Vetoilleng-onenendo äu wählender Offizier beigeordnet.
5. 8.
Die Rommission (F. 7.) kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stiamenwechnheit hefaßt. Bei
Stimmengleichbei ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend
Der der Kommission beigeordnete Offizier nimmt an den Verhandlungen Theil,
hat aber kenne gnischeidemte Stimme.
8. 9.
Die zu den Unterstũtzungen erforderlichen Geldmittel werden von der Kreisvertre-