Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

8. 3. 
Die Verpflichtung zur Unlerstützung dieser Familien (5§. 1., 2.) wird den Kreisen 
auferlegt. 
r—i hiervon bleibt die den Familien der andwehr-Osfiziere in den Hällen 
— Wewährende Unterstöhung; diese wird in gleicher Weise wie hinsichtlich der 
Kegien der Offiziere des stehenden Heeres aus dem Militär-Fonds bestritten. 
S. 4. 
Die Unterstützungs-Bedürftigkeil der Familie muß in jedem einzelnen Falle nach- 
gewiesen werden. 
8. 5. 
Alo Kreis-Unterstützung muß mindestens gewährt werden: 
#a) für die Ehefrau suenh 1 Rthlr. 10 Sgr. und in der Zeit vom 1. Novem- 
ber bis I. April 2 9 
) für jedes Kind unter For Ihnon monatlich 15 Sgr. 
Die Geld-Unlerstühung kann theilweise durch Lieserung von Brodkorn, Brennmaterial 
oder Kartoffeln ersetzt werden. 
8. 6. 
In jedem Kreise wird eine Unterslühungs-Kommission gebildet, welche 
u) sowohl über die Unterstühungs-Bedürftigkeit der betreffenden Familien, als auch 
5) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit derselben, über den Umfang. 
und die Art der ihnen zu gewährenden Unterstülung, nachdem der Ortsvorstand 
darüber gehsct worden, mit Beachtung der Vorschriften des F. 5., endgültig zu 
entscheiden, und 
J%) die pünktliche Gewährung der bewilligten Unterstützung zu überwachen hat. 
5. 7 
Die Unlerslühungs-Kommission besteht aus dem Landrath als Borützeuden und 
einer den Lokal-Verhältnissen angemessenen Anzahl von Mitgliedern, welche die Kreisver- 
trelung aus den Kreioeinsassen erwählt. Die Kreisvertretung ist befugt, v Geschäfte 
der tisson dem Kreis-Ausschuß zu übertragen. 
Einer jeden Unterstützungs-Kommission wird ein von dem betreffenden vandwehr= 
Vetoilleng-onenendo äu wählender Offizier beigeordnet. 
5. 8. 
Die Rommission (F. 7.) kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer 
Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stiamenwechnheit hefaßt. Bei 
Stimmengleichbei ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend 
Der der Kommission beigeordnete Offizier nimmt an den Verhandlungen Theil, 
hat aber kenne gnischeidemte Stimme. 
8. 9. 
Die zu den Unterstũtzungen erforderlichen Geldmittel werden von der Kreisvertre-
	        
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