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§5. 2.
Entschädigungspflicht des Staates.
Diese Leistungen sollen nur insoweil, als die Beschaffung der Vedürfniffe nicht durch
freien Ankauf resp. Baarzahlung erfolgen kann, in Anspruch genommen und, mil alleiniger
Ausnahme der im F. 3 aufgeführten, auo „“o vergüligt werden.
unenthelce Leistungen.
Aus Siaatskassen erfolgt keine Vergütigung:
1) für die Gewährung des Naturalquartiers für Offiziere, Militairbeamte, Mann-
schaften und Pferdc, sowohl der mobilen, als auch der nicht mobilen Truppen auf
Märschen und in Kantonnirungen;
2) für die Gestellung der erforderlichen Wegweiser, Boten, des Vorspanns und son-
stiger Transportmittel, sofern solche nicht zur Fortschaftung der Beslände eines
Magazins in ein anderes benußt werden; ingleichen für die Geslellung der zum
Wege= und Brückenbau und zu fortifikatorischen Arbeiten für vorübergehende
Zwecke erferderlichen Mannschaften und Gespanne.
Doch sind auch diese Leistungen, und zwar nach Vorschrift des §. 10 und
11 dieses Gesezes zu verbimigen, sobald insoweit
à u# Menschen und Pfrrde über 4 Meilen von ihrem Wohnorte entfernt werden;
die Handarbeilotage innerhalb Monatsfrist den zehnten Theil der Gesammt.
bevölkerung der aetot Gemeinde übersteigen;
I) die Gespannarbeitslage in derselben Frist über die doppelte Zahl der vorhan-
denen Gespanne hinansgehen;
3) für die Ueberweisung von disponiblen oder leer stehenden Gebäuden zur Aulegung
von Magazinen und vazarethen, sowie derjenigen Räumlichkeiten, welche für
Wachru, anhwertesieten und zur Unterbringung von Militaireffekten erforderlich
sind; ferner für die Gewährung freier Plätze und unbestellker Grundstücke — bis
zur Beit der Saatbestellung — zu Lägern und Bivouaks, zu den Uebungen der
Truppen und zur Aufstellung der Geschütze und Fahrzeuge.
8. 4.
Leistungen gegen Entschädigung.
a) Landlieferungen in Magazine.
Durch Landlieferung ist der Bedarf an Brodmaterial, Hafer, Hen und Stroh und,
sofern die Uuslände es erfordern, auch an Fleisch zur Versorgung der Ma azine zu be.
schaffen, deren Anlegung und Füllung nach Zeit und Ort von der chergel Militair-
behörde bestimmt wird.
§. 5.
Die Vertheilung des Bedarfs erfolgt:
1) auf die Provinzen, durch den Minister des Innern unter Berücksichtigung der
beistungsfähigkeit und Lage derselben; dabei isl auf eine möglichst billige Aus-
hleichung Bedacht zu nehmen;