Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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auch vollständig eingerichtete Koch= und Menage-Anstalten vorhauden sind, und wenn der 
tägliche Bedarf an Verpflegungogegenständen aller Art nach den für mobile Truppen be- 
stehenden Vorschriften denselben entweder aus den Magazinen oder durch Vermittelung der 
belreffenden Ortsbehörden regelmäßig geliefert werden kann. 
Die Königlichen Dienstpferde sind dagegen soviel als möglich immer in den vor- 
handenen und disponiblen öffentlichen Ställen unterzubringen, sobald höhere Rücksichten 
nicht eine Ausnahme hiervon gebieten. 
20. 
Wo eine Sewwisverhütung für das den mobilen und nicht mobilen Truppen und 
Mittairksamten nach §F. 3, 1 verabreichte Naturalquartier von dem Tage der Mobil- 
machung ab den Gemeinden aus der Staatsfasse nicht gewährt wird, können auch die 
Forderungen der Qnartierbedürfnisse nicht in dem Umfange geltend gemacht werden, wie 
sie das Servisregulativ vom 17. März 1810 gestattet; namentlich muß bei Durchmärschen, 
in engen Kantomnements und in belagerten Festungen das Militair sich mil demjenigen 
begnügen, was nach Maßgabe der Orts= und sonstigen Verhällnisse angewiesen werden 
kann, und was die Quarlierwirlhe zu gewihren vermögen. 
21. 
Prällusiofrist für die Anmesdung der Vergütigungs-Ausprüche. 
Alle Ansprüche auf Vergütigung von Kriegsleistungen sind, mit den usthigen Be- 
scheinigungen versehen, bei dem betreffenden abdrachr innerhalb eines Jahres nach er- 
folgtor k. dni — anzumelden. 
bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche werde mit dreimonatlichem Praklusiv. 
termine ösfenuich aufgerufen und nach Ablauf des letzteren, wenn sie auch bis dahin nicht 
angemeldet worden sind, von jeder Befriedigung ausgeschlossen. 
Suspension uller zunenenhe Beslimmungen. 
Dieses Gesetz gilt nur für die Dauer des mobilen Zustandes der Annee; es treten 
daher aohren dieser Zeit alle üehrn und namemtlich die auf den Friedeus- 
zustand gerichteten Beslimmungen außer Kraft 
Gegenwärtiges Gesetz ktritt an die G## der Verordnung vom 12. November 1350. 
Auf alle Leistungen, welche nach Vorschrift jener Verordnung erfolgt sind, finden auch 
nur die Bestimmungen derselben Amvendung. Jedoch gelten für die daraus zu erhebenden 
Vergütigungs-Ansprüche die im S. 21 angeordueten. Präklusivfristen. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes trt mit der dazu erforderlichen Instruktion sind 
die Minisler des Innern, der Finanzen und des Krieges beauftragt. 
Uernch unter Unserer Hoqleigenhandigen Unterschrist und beigedrucktem König- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 11. Mai 1.# 
L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteufsfel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simonbö. v. Stockhausen. 
v. Raumer. v. Westphalen.
	        
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