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b) die im activen Militärdienst befindlichen Unterofficiere und gemeinen Soldaten
in Beziehung auf ihre Löhnung und sonstigen Dienstbezüge;
e) Personen, welche am 1. Januar desjenigen Jahres, für welches die Veranlagung
#L#hen ihr achtzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet, oder welche an jenem
g ihr sechszigstes Lebensjahr bereits zurückgelegt haben, in Ansehung ihres
bkigkihrele aus Gewerbs= und Geschäftsthätigkeit, sofern dieses nicht einmal volle
fünfzehn Thaler jährlich beträgt;
d) Wittwen und Waisen, sowie andere Pensionärs in Ansehung der Pensionen, die
sie aus öffentlichen Kassen beziehen, fngleichen. Auszügler hinsichtlich ihrer Auszüge
aus Landgütern (Alttheile, reservuta rustica) — sofern jene Pensionen, oder diese
Auszüge weniger als fünfzig Thaler jehruch betragen;
eKe) Almosenempfänger;
1) Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlands einen Kapitalbetrag von zu-
sammen noch nicht vollen Hundert Thalern angelegt haben, in Ansehung der
Zinsen davon;
6) Kirchen, Pfarreien, Schulen, hinsichtlich ihres Einkommens vom Kapitalvermögen;
) Anstalten, welche ausschließlich zur direclen Unterstügung von Armen, Kranken,
Wittwen und Waisen, ingleichen zu Kirchen= und Schulzwecken, zur Beförderung
der Sittlichkeit oder zur Vorbeugung von Verbrechen oder Verarmung bestimmt
sind und eben deshalb die Anerkennung des Staats als milde Stiftung erlangt
haben.
8. 4.
Betrag der Einlonimensieuer.
Die Einkommenstener beträgt terminlich
von einem Einkommen von 5 Thlr. bis mit 10 Thlr. — Thlr. — Sgr. 3 Wi.
von mehr als 10 „ „ „ 20 „ — „ — „ 6 „
20 "„ * "„" 30 77 — ': – 5 9 5
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