Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Die Einkommensteuer wird in so viel Terminen erhoben, als zu Aufbringung des 
vom Landtage bewilligten Jahresbedarfs erforderlich sind. 
8. 5. 
Zu dellarirendes Einlommen. 
Von den Steuerpflichtigen selbst zur Besleuerung anzumelden ist das Einkommen 
1) an Besoldungen, Jahresgehalten, Wartegeldern und Pensionen aus Hof- 
Staatskassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den Lue 
der Gemeinden und —8 Vereinen, Anstalten rc., 
2) an Auszügen aus Landgütern. 
3) an Leibrenten und Zinsen von Aktivkapitalien aller Art, mit Einschluß der Divi- 
denden von Aktien. 
S. 6. 
Einzuschätzendes Einkommen. 
Alle andern Arten des Einkommens werden durch Abschähung ermittelt, insbesondere 
1) das Einkommen aus Gewerbe und Erwerbe, mit Einschlu 
a) des Lashen Erwerbes und des Fabrikbetriebes, 
h) des Feldgewe 
0) aller GPauhet im Inlande, 
2) das Einkommen aus Privatdiensten, 
3) das Einkommen, welches bei jedem, eines selbstständigen Erwerbes fähigen Staats- 
angehörigen ohne Unterschied des Standes und Geschlechts gleichwohl angenommen 
wird, wenn sich demselben auch kein Einkommen durch Gewerbe und Erwerbs- 
häligkeit oder doch nicht ein 15 Thaler jährlich übersteigendes nachweisen läßt. 
ei Vereinen, Commandit- und Aktiengesellschaften wird die Summe, welche 
nach den Nechnungsabschlüssen des Vorjahrs als Reinertrag sich ergeben hat, für 
den Steueransatz zu Grunde gelegt. 
Dergleichen Besteuerung unterliegen Eisenbahnen, insoweit nicht Staatsver- 
träge die erforderliche Norm geben. 
S. 7. 
Vewslichtung ¾l dellariren. 
Jeder, der ein Einkommen der in §. 5 bezeichneten Art zu beziehen hat, ist ver- 
g% soches, so oft eine allgemeine "a speeielle Anfforderung hierzu ergeht, nach 
Maßgabe dieser, außerdem aber in jedem Falle der Erwerbung eines neuen Einkommens, 
der Erhöhung, der Verringerung oder des Wegfalls des Einkommens, die eingetretene 
Veränderung spätestens vier Wochen vor Schluß des Jahres, in welchem die Veränderung 
erfolgt ist, dem Vorsitzenden der Steuerbezirks-Commissionen schriftlich anzuzeigen (zu de-
	        
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