Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Dinggeld und andere Accidenzien, diese nach einem ungefähren, womöglich 
3jährigen Durchschnitte 
Außer Ausah bleiben 
a) die Wohnung in dem Hauswesen des Dienstherrn; 
h) die Livree und was für solche geleistet wird. 
Die Kost eines männlichen Dienstboten oder eines vom Dienstherrn beköftigten 
Handwerkogesellen rc. ist auf fünfundzwanzig bis siebenzig Thaler, die Kost eines weib- 
lichen Dienstboten auf zwanzig bis sechszig Thaler zu veranschlagen. Für die Diener 
anderer Ordnung z. B. Gehülfen cines Künstlers, Handlungodiener, Hauslehrer, Gouver- 
nanten u. s. ., findet ch der Maßstab in den Preisen der Lebensbedürfnisse, den Tarifen 
der Speisewirthe n — 
H. 33. 
Einkommen-Minimum. 
Mit dem Einkommen-Minimum von Fünfzehn Thalern ist jeder, in einem Alter 
von achtzehn bis sechszig Jahre stehende, eines selbstständigen Erwerbes Jähige in Ansatz 
zu bringen, wenn er mit einem höheren Einkommen aus persönlicher Thätigkeit, — sei 
es als Besoldeter oder als Gewerbtreibender, Künftler, Tagelöhner 2c. — nicht einzu- 
schätzen ist. Auf Personen, welche wegen mangelhafter Organisation ihres Körpers oder 
Geistes von der Möglichkeit eines Erwerbs ausgeschlossen sind, findet diese Bestimmung 
keine Anwendung. Auch Leute, welche das sechzigste Pebensjahr zurückgelegt haben, 
bleiben nur dann steuerfrei, wenn sie entweder durch eigene Thätigkeit z. B. als Besoldete, 
Künstler, als Handwerker, als Tagelöhner u. s. w. gar kein Einkommen haben, oder 
doch keinen solchen jährlichen Erwerb, der über Fünfzehn Thaler beträgt. 
§. 34. 
Ebenso sind junge Leute unter achtzehn Jahren, auch Ehefrauen und unverheirathete 
Hauêtöchter, wenn sie ausnahmsweise, z. B. als Tagelöhner, Dienstboten, Aufwärterinnen, 
Pugtzmacherinnen u. s. w. einen selbsiständigen, mindestens auf Fünfzehn Thaler zu ver- 
anschlagenden Erwerb haben, mit diesem besonders einzuschäten. 
Hauofrauen und Haustöchter, welche keinen selbstständigen Erwerb haben, allein 
das Einkommen des Familienvalers durch Erwerbsthätigkeit erhöhen, sind zwar nicht 
besonders einzuschähen, wohl aber ist ihre Thätigkeit bei der Abschäßung des Familien- 
vaters mit zu berücksichtigen. 
5. 35. 
Berpflichtung des Abzuschäycnden zur Auslunftertheilung. 
Jeder Abzuschätzende ist verpflichtet, der zuständigen Einschähungokommission, den 
mit nöthigen Ermittelungen etwa speciell beauftragten Mitgliedern derselben und den
	        
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