Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

77 
5) n der Stadt Zeulenroda: durch den Stadrath und die Stadtverordneten 
selbst; 
c) auf dem platten Lande je durch den Gemeindevorsteher resp. Ortsrichter 
(Schulzen) und durch drei aus der Gemeinde und durch deren Stimmberech- 
tigte zu wählende sleuerpflichtige Gemeindemitglieder; 
4) wo kein Gemeindeverband besteht und für Rittergutsgemeinden ernennt Unsere 
Landesregierung die Einschätzungs-Commission. 
H. 30. 
Vorsitzender. 
Den Vorsitz in den Commissionen führt der erste Gemeindebeamte resp. Ortsrichter 
Schulze), in dem in §. 38 d gedachten Falle das hierzu ernannte Mitglied, bezüglich 
der Stadt Greiz das dazu gewählte Mitglied der Commission. 
F. 40. 
Steuerbezirls-Commissionen. 
Die definitive Festsetzung der nach diesem Gesetze in Frage kommenden Abgaben 
und die Aufsicht über den bezüglichen Geschäftskreis liegt drei, aus dem platten Lande 
als dem einen, und aus den beiden Städten, als den beiden übrigen gebildeten Steuer- 
bezirkoCommissionen ob. 
Dieselben bestehen aus dem Landrathe und außerdem 
a) für die Städte aus je dem Bürgermeister und 3 Stadtverordneten 
5) für das platte Land aus 9 Gemeindevorstehern resp. Ortsrichtern (Schulzen), 
wovon fünf aus dem Vezirke des Justizamtes Greiz II., zwei aus den zum 
Justizamte Zeulenroda gehörigen Ortschaften und zwei aus dem Justizamtsbe- 
zirk Burgk entnommen sein müssen. 
8. 41. 
Der Landrath führt in diesen Commissiounen den Vorsiy und kann sich in Ver- 
hinderungsfällen einen Stellvertreter ernennen. 
§. 42. 
Wahl der Stenerbezirks-Commissionen. 
Die Wahl der Stadtverordneten in die betreffende Commission erfolgt durch das 
Stadtverordneten-Collegium, die der Gemeindevorsleher resp. Olencher (Schulzen) durch 
die des betr. Amtsbezirks und zwar auf eine je dreijährige Perio 
Die Wahl, welche durch das Landrathsamt veranlaßt und d dem platten Lande 
durch dieses, in den Städten durch den Bürgermeister geleitet wird, darf nur aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.