Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Gründen, welche zur Ablehnung einer Vormundschaft berechtigen oder dann abgelehnt 
werden, wenn der Gewählte eben erst von der Steuerbezirks-Commission ausguschei- 
den hat. 
Weigert sich der Gewählte, den durch die Wahl auf ihn übertragenen Pflichten 
nachzukommen, so verfällt er in eine, von der Landesregierung ausgusprechende Geldstrafe 
von 20 Thalern und wird an seine Stelle ein anderes Mitglied Fewählt. 
5S. 43. 
Obliegenheiten der Einschätzungs-Commission. 
Jede Einschshunge-Commiston bat vor Allem für ihre Ortschaft eine vollsländige 
Liste derjenigen Einwohner und der im Auslande sich aufhaltenden Ortsangehörigen oder 
Rur-Eingesessenen, welche auf Erun der bisherigen Steuer- und Communal-Abgabe- 
Register und sonstiger Materialien für einkommensteuerpflichtig zu erachten sind, herzu- 
stellen. 
An Auswärtige erläßt sie außer der öffentlichen Aufforderung (8. 7) noch eine 
spezielle, unter Mittheilung eines Formulars der aufzustellenden Deklaration. 
Bei Aufnahme der Nachweisungen der Einkommenstenerpflichtigen sowohl als zu 
Beschaffung der ersorderlichen Nachrichten über deren Vermögens= und Einkommen-Ver- 
hältnisse hat sich die Commission aller ihr zu Gebote stehenden Hülfsmittel zu bedienen, 
und insbesondere das Recht, sowohl von den Steuerpflichtigen selbst sachgemäße Auskunft 
zu verlangen, als auch von den Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, den Hypotheken- 
büchern und anderen einschlagenden öffentlichen Urkunden Einsicht zu nehmen. Na 
erfolgter Prüfung hat die Commission auf Grund der staltgefundenen Ermittelungen und 
der sonst bekannt gewordenen Verhällnisse des Steuerpflichtigen zu entscheiden, wie hoch 
das Einkommen desselben anzuschlagen ist, den Steuersatz danach auszuwersen, in die 
auszustellende Tabelle einzutragen und diese an den Vorsibenden der Steuerbezirks- 
Commission abzugeben. 
8. 44. 
Obliegenheiten der Steuerbezirks-Commissiouen. 
Die Steuerbezirks-Commissionen leiten innerhalb ihres Bezirks die ganze Einkom- 
mensteuer-Veranlagung und sind besonders dafür verantwortlich, daß die für die 
Einschähung maßgebenden Grundsätze gleichmäßig zur Anwendung gebracht werden. 
Zu diesem Behusfe hat zunächst der Vorsitzende die an ihn eingegangenen Ab- 
schäzungstabellen einer genauen Prüfung zu unterwerfen, die zur Aufklärung einzelner 
Punkte, insbesondere die hinsichtlich der Verhältnisse der Steuerpflichtigen, ihm nöthig 
scheinenden Ermittelungen anzustellen und überhaupt die zur Beschlußfassung der Steuer- 
bezirks-Commissionen über die einzelnen Steueransätze erforderlichen Vorbereitungen soweit 
zu treffen, daß diese Beschlußfassung nach seinem Dafürhalten ohne Anstand erfolgen 
kann.
	        
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