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Gründen, welche zur Ablehnung einer Vormundschaft berechtigen oder dann abgelehnt
werden, wenn der Gewählte eben erst von der Steuerbezirks-Commission ausguschei-
den hat.
Weigert sich der Gewählte, den durch die Wahl auf ihn übertragenen Pflichten
nachzukommen, so verfällt er in eine, von der Landesregierung ausgusprechende Geldstrafe
von 20 Thalern und wird an seine Stelle ein anderes Mitglied Fewählt.
5S. 43.
Obliegenheiten der Einschätzungs-Commission.
Jede Einschshunge-Commiston bat vor Allem für ihre Ortschaft eine vollsländige
Liste derjenigen Einwohner und der im Auslande sich aufhaltenden Ortsangehörigen oder
Rur-Eingesessenen, welche auf Erun der bisherigen Steuer- und Communal-Abgabe-
Register und sonstiger Materialien für einkommensteuerpflichtig zu erachten sind, herzu-
stellen.
An Auswärtige erläßt sie außer der öffentlichen Aufforderung (8. 7) noch eine
spezielle, unter Mittheilung eines Formulars der aufzustellenden Deklaration.
Bei Aufnahme der Nachweisungen der Einkommenstenerpflichtigen sowohl als zu
Beschaffung der ersorderlichen Nachrichten über deren Vermögens= und Einkommen-Ver-
hältnisse hat sich die Commission aller ihr zu Gebote stehenden Hülfsmittel zu bedienen,
und insbesondere das Recht, sowohl von den Steuerpflichtigen selbst sachgemäße Auskunft
zu verlangen, als auch von den Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, den Hypotheken-
büchern und anderen einschlagenden öffentlichen Urkunden Einsicht zu nehmen. Na
erfolgter Prüfung hat die Commission auf Grund der staltgefundenen Ermittelungen und
der sonst bekannt gewordenen Verhällnisse des Steuerpflichtigen zu entscheiden, wie hoch
das Einkommen desselben anzuschlagen ist, den Steuersatz danach auszuwersen, in die
auszustellende Tabelle einzutragen und diese an den Vorsibenden der Steuerbezirks-
Commission abzugeben.
8. 44.
Obliegenheiten der Steuerbezirks-Commissiouen.
Die Steuerbezirks-Commissionen leiten innerhalb ihres Bezirks die ganze Einkom-
mensteuer-Veranlagung und sind besonders dafür verantwortlich, daß die für die
Einschähung maßgebenden Grundsätze gleichmäßig zur Anwendung gebracht werden.
Zu diesem Behusfe hat zunächst der Vorsitzende die an ihn eingegangenen Ab-
schäzungstabellen einer genauen Prüfung zu unterwerfen, die zur Aufklärung einzelner
Punkte, insbesondere die hinsichtlich der Verhältnisse der Steuerpflichtigen, ihm nöthig
scheinenden Ermittelungen anzustellen und überhaupt die zur Beschlußfassung der Steuer-
bezirks-Commissionen über die einzelnen Steueransätze erforderlichen Vorbereitungen soweit
zu treffen, daß diese Beschlußfassung nach seinem Dafürhalten ohne Anstand erfolgen
kann.