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Recht, dem Rekurrenten bestimmie Fragen über seine Vermögens- und Einkommensver-
hälimisse vosugen, beziehungsweise ihn aufzufordern, die in seinem Besitze befindlichen
Urkunden, Pachtkontrakte, Schuldverschreibungen, Handiungobüchr u. s. w. zur Einsicht
vorzulegen, wobei n#lei, die Verwarnung zu stellen, daß wenn binnen einer zu be-
stimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt bveer die betreffenden Urkunden 2c.
nicht vorgelegt sein würden, angenommen werden würde, daß er die angebrachte Berufung
zu begründen außer Stande sei, und daher die Zurückweisung derselben zu Hewärtigen
habe. Wenn die Vorlegung von Handelsbüchern mit besonderer Erschwerung oder mit
Nachtheil für den Reklamanten verbunden sein sollte, so kann auf dessen Antrag und
Koslen die Rekursbehörde die Prüfung der Bücher in der Wohnung des Reklamanten
durch einen vereideten Sachverständigen vornehmen lassen. Auch ist die Rekursbehörde,
wenn es an andern Milteln, die Wahrheit zu ergründen, fehlt, berechtigt, den Rekurrenten
zur eidlichen Erhärtung der über sein Einkommen selbst gemachten Angaben unter der
Verwarnung anzuhalten, daß im Falle der Verweigerung des Eides oder des Außen-
bleibens in dem zur Ableistung anberaumten Termine, die Berufung als unbegründet
werde zurückgewiesen werden. Gegen die Entscheidung der Rekursbehörde findet eine
weitere Berufung nicht Statt.
8. 42.
Oberleilung der Veranlagung durch die Landesregierung.
Die Oberleitung des gesammten Veranlagungögeschäfts gebührt der Landesregierung. Ge-
winnt sie die Ueberze zeugnng, daß die Steuerveranlagung in einem Einschätungsbezirke
ungleichmäßlg mit der in andern Vezirken ausgeführt worden sei, so ist sie befugt, das
ganze Verfahren zu kassiren und sofort eine neue Veranlagung im gesetzlichen Wege an-
zuordnen.
S. 50.
Geheimhaltung der Vermögens= und Einkommensverhällnisse.
Die bei dem Einschähungsgeschäft betheiligten Beamten sind Kraft des von ihnen
geceistetn Amtseides zur Geheimhaltung der Vermögens- und (Einkommensverhällmiff.
elche bei diesem Geschäfte zu ihrer Kenntniß gelangen, verpflich
Die Mitglieder der Einschätungs= und Steuerbezirks- chie haben diese Ge-
heimhaltung dem Vorsihenden mittelst Handschlags an Eidesslatt zu geloben.
F. 51.
Koste u.
Die Kosten der Einkommensteucr-Veraulagung fallen der Landeskasse zur Last. Doch
sind von dem einzelnen Steuerpflichtigen, wenn dessen Angaben für unrichtig oder wenn
dessen Rekurs für unbegründet befunden worden, im erstgedachten Falle die durch die